§ 345 EO Rekurs

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

1.

dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);

2.

dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;

3.

dem betreibenden Gläubiger gemäß §§ 306 und 323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;

4.

behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§ 310, 314 und 322 einen Kurator bestellen;

5.

die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gilt § 259 Abs. 2 letzter Satz.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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