§ 342 EO Bekanntmachung des Zwangsverwalters

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, dass die Zwangsverwaltung und der Zwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.

(3) Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 342 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 342 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

8 Entscheidungen zu § 342 EO


Entscheidungen zu § 342 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 342 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 342 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 341 EO
§ 343 EO