Norm
WaffG 1967 §12Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 36 Abs 1 lit c WaffG 1967 erstreckt sich ausschließlich auf das Verbot nach § 12 leg cit, das im Einzelfall wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Besitzers von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird.Die Strafbestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, WaffG 1967 erstreckt sich ausschließlich auf das Verbot nach Paragraph 12, leg cit, das im Einzelfall wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Besitzers von der Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0082067Dokumentnummer
JJR_19731016_OGH0002_0100OS00141_7300000_002