RS OGH 2026/3/12 1Ob184/73; 1Ob314/75; 2Ob505/77; 8Ob525/77; 6Ob816/81; 3Ob701/82; 7Ob753/82; 7Ob622

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1973
beobachten
merken

Rechtssatz

Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (§ 20 ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten (Ablehnung SZ 5/194). Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen, die den weiteren Kostenaufwand der Gegenseite nicht durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts verhinderte.Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (Paragraph 20, ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten (Ablehnung SZ 5/194). Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen, die den weiteren Kostenaufwand der Gegenseite nicht durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts verhinderte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0036057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten