Norm
ZPO §182Rechtssatz
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 182 ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen würde (vgl Fasching IV, 306; SZ 25/219), ein derartiger Revisionsgrund (§ 503 Z 2 ZPO) geltend gemacht worden ist.Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 182, ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegen würde vergleiche Fasching römisch vier, 306; SZ 25/219), ein derartiger Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) geltend gemacht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0037325Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026