RS OGH 1973/10/23 3Ob184/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1973
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Norm

EO §10a A
EO §35 C
  1. EO § 10a gültig von 01.03.1992 bis 01.03.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Enthält die Bewilligung der Anlaßexekution, die nur zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes geführt wird, keine ziffernmäßige Angabe der vollstreckbaren Forderung, so liegt eine zur Hereinbringung des vom Oppositionskläger bekämpften Unterhaltsrückstandes vollziehbare Exekutionsbewilligung nicht vor. Dies kommt iS des § 35 Abs 1 EO dem gänzlichen Fehlen einer Exekutionsbewilligung in Ansehung des bestrittenen Anspruches gleich und muß zur Abweisung der Oppositionsklage führen.Enthält die Bewilligung der Anlaßexekution, die nur zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes geführt wird, keine ziffernmäßige Angabe der vollstreckbaren Forderung, so liegt eine zur Hereinbringung des vom Oppositionskläger bekämpften Unterhaltsrückstandes vollziehbare Exekutionsbewilligung nicht vor. Dies kommt iS des Paragraph 35, Absatz eins, EO dem gänzlichen Fehlen einer Exekutionsbewilligung in Ansehung des bestrittenen Anspruches gleich und muß zur Abweisung der Oppositionsklage führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 184/73
    EvBl 1974/152 S 329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000495

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00184_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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