RS OGH 1973/10/23 3Ob184/73

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Veröffentlicht am 23.10.1973
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Norm

EO §10a A
EO §35 C

Rechtssatz

Enthält die Bewilligung der Anlaßexekution, die nur zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes geführt wird, keine ziffernmäßige Angabe der vollstreckbaren Forderung, so liegt eine zur Hereinbringung des vom Oppositionskläger bekämpften Unterhaltsrückstandes vollziehbare Exekutionsbewilligung nicht vor. Dies kommt iS des § 35 Abs 1 EO dem gänzlichen Fehlen einer Exekutionsbewilligung in Ansehung des bestrittenen Anspruches gleich und muß zur Abweisung der Oppositionsklage führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/73
    Entscheidungstext OGH 23.10.1973 3 Ob 184/73
    EvBl 1974/152 S 329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000495

Dokumentnummer

JJR_19731023_OGH0002_0030OB00184_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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