Norm
EO §10a ARechtssatz
Enthält die Bewilligung der Anlaßexekution, die nur zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes geführt wird, keine ziffernmäßige Angabe der vollstreckbaren Forderung, so liegt eine zur Hereinbringung des vom Oppositionskläger bekämpften Unterhaltsrückstandes vollziehbare Exekutionsbewilligung nicht vor. Dies kommt iS des § 35 Abs 1 EO dem gänzlichen Fehlen einer Exekutionsbewilligung in Ansehung des bestrittenen Anspruches gleich und muß zur Abweisung der Oppositionsklage führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000495Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0030OB00184_7300000_002