RS OGH 2025/6/25 2Ob159/73; 7Ob635/81; 5Ob32/09f; 9ObA59/24b

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Veröffentlicht am 25.10.1973
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Rechtssatz

Dem Geschäftsherrn kann nicht zugemutet werden, bei einer ihm nicht lohnend erscheinenden Geschäftskonjunktur den Geschäftsbetrieb mit Schaden oder doch ohne Gewinn nur darum aufrechtzuerhalten, damit der Agent Provisionen verdienen kann.

Entscheidungstexte

  • RS0063319">2 Ob 159/73
    Entscheidungstext OGH 25.10.1973 2 Ob 159/73
    Veröff: SZ 46/110 = EvBl 1974/166 S 354
  • 7 Ob 635/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 635/81
    Beisatz: Wirtschaftlich gerechtfertigte Maßnahmen des Geschäftsherrn muss daher der Vertreter selbst dann hinnehmen, wenn dadurch seine weitere Tätigkeit verhindert wird. (T1)
  • RS0063319">5 Ob 32/09f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 5 Ob 32/09f
    Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T2); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T3); Beisatz: § 12 Abs 2 HVertrG 1993 ist auf den Fall der Produktionsverlegung nicht anzuwenden, wenn anders als bei einer Einstellung des Unternehmens der Betrieb fortgeführt wird (so schon 9 ObA 65/89). (T4)
  • RS0063319">9 ObA 59/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0063319

Im RIS seit

25.10.1973

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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