Norm
EGZPO ArtXLII IARechtssatz
Ob der mit Klage nach Art XLII EGZPO in Anspruch genommene Beklagte verhalten ist, das Vermögen ober die Schulden anzugeben bzw darüber Rechnung zu legen, bestimmt sich ausschließlich nach dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts. Diese Verpflichtung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aber aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016