TE OGH 1987/12/16 9ObA95/87

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Veröffentlicht am 16.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr. Walter Zeiler und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred G***, Kaufmann, Wien 2., Praterstraße 17/23, vertreten durch Dr. Otto Tuma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*** "M" M*** S*** Gesellschaft mbH & Co KG,

Nürtingen, Schlosserstraße 10, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johann Gadzinski, Rechtsanwalt in Wien, wegen Mitteilung von Buchauszügen und Zahlung (Streitwert 129.000 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1987, GZ 32 Ra 1027/87-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 6.August 1986, GZ 1 Cr 2063/86-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.617,85 S (darin 514,35 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.Februar 1981 als Einzelprokurist in der Zweigniederlassung der Beklagten in Wien angestellt. Sein Entgelt bestand aus einem monatlichen Fixum und einer Provision von 5 % bzw. bei gewissen Lagerverkäufen von 2,5 % für die von ihm vermittelten Aufträge. Die Provision wurde monatlich anhand der Rechnungskopien ermittelt. Mit 31.Juli 1981 beendeten die Streitteile das Angestelltenverhältnis einvernehmlich. Danach war der Kläger noch bis 15.Oktober 1981 als freier Mitarbeiter für die Wiener Zweigniederlassung tätig, wobei die Verprovisionierung vereinbarungsgemäß in der bisherigen Form erfolgen sollte. Ein gegen die Zweigniederlassung wegen ausstehenden Gehalts angestrengtes Verfahren endete am 30.Juni 1982 mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger das Gehalt für August und September 1981 samt anteiligen Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung in Höhe von 26.000 S netto zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung der Buchauszüge bezüglich der von ihm in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31.Juli 1982 vermittelten Geschäfte und nach Mitteilung der Auszüge die Zahlung einer Provision von 5 % bzw. 2,5 % in der noch zu ermittelnden Höhe samt 4 % Zinsen ab Klagstag. Er habe im Sommer 1981 noch Bestellungen für die Frühjahrs- und Sommerkollektion 1982 entgegengenommen, deren Auslieferung bis spätestens Juli 1982 erfolgt sei. Die Beklagte habe seine Provisionsansprüche nur bis 30.Juni 1981 ordnungsgemäß abgerechnet. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie wendete für das Revisionsverfahren noch wesentlich ein, daß der Kläger sämtliche Buchauszüge über die von ihm vermittelten Geschäfte bis 31.Juli 1982 erhalten habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Mitteilung der Buchauszüge mit Teilurteil statt. Es traf noch folgende Feststellungen:

Die Provisionsansprüche des Klägers wurden nur bis 30.Juni 1981 abgerechnet. Der Kläger vermittelte aber für die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt noch Aufträge, über welche die Beklagte nur unvollständig Rechnung legte. Da es sich um Bestellungen für die Frühjahrs- und Sommerkollektion 1982 handelte, erfolgte deren Auslieferung bis spätestens 31.Juli 1982.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger gemäß § 10 Abs 5 AngG ein Anspruch darauf zustehe, die Mitteilung von Buchauszügen über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte zu verlangen. Diesen Anspruch habe die Beklagte bisher nicht erfüllt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der im Berufungsverfahren erhobene Einwand der Beklagten, auf das Rechtsverhältnis der Streitteile sei nicht § 10 Abs 5 AngG, sondern die Bestimmungen der §§ 14 und 15 HVG anzuwenden, dem Umstand nicht Rechnung trage, daß der Kläger jedenfalls bis 31.Juli 1981 Angestellter gewesen sei. Auch wenn er im Anschluß daran als freier Mitarbeiter im Provisionsverhältnis tätig geworden sei, sei er dadurch noch kein selbständiger Handelsvertreter geworden, da er diese Tätigkeit nicht selbständig und gewerbsmäßig ausgeübt habe. Abgesehen davon ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Bucheinsicht schon aus der zeitlichen und organisatorischen Nähe zum Angestelltenverhältnis.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO ist nicht gegeben, da in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann. Nach diesen Feststellungen war der Kläger vom 1.August 1981 bis 15.Oktober 1981 als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig. Der Annahme, er sei in dieser Zeit selbständiger Handelsvertreter gewesen, stehen schon die Ergebnisse des Verfahrens 1 Cr 2040/82 des Erstgerichtes entgegen. Es fehlt auch an diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen über die Art der Tätigkeit des Klägers in den Vorinstanzen. Eine Ergänzung des Verfahrens erübrigt sich aus folgenden Erwägungen:

Eine Pflicht zur Rechnungslegung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien ergeben. Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Pflicht zur Rechnungslegung, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, eine solche Auskunft unschwer zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann (Arb. 10.406, 9.164 ua). Dem Angestellten gewährt § 10 Abs 5 AngG das Recht, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu verlangen, die durch seine Tätigkeit zustande gekommen sind. Der Anspruch dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren. Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Artikel XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren (Martinek-Schwarz AngG6 286 ff). Dies gilt gemäß § 10 Abs 3 AngG auch für Provisionsansprüche aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, bezüglich derer aber Zahlungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehen (Martinek-Schwarz aaO 284 f; Arb. 9.590).

Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte gemäß § 15 Abs 2 HVG lediglich die Vorlage der Bücher im außerstreitigen Verfahren verlangen können (vgl. Kuderna ASGG § 50 Erl. 2, 252; EvBl 1977/4; aM Jabornegg HVG § 14 Anm. 3.4, § 15 Anm. 2.4) ist verfehlt, weil der Kläger vom 1.Juli 1981 bis 31.Juli 1981 unbestitten noch Angestellter war und es nach den Feststellungen, in denen lediglich "unter anderem" einige Geschäftsfälle aufgezählt wurden, offen blieb, ob auch in diese Zeit provisionspflichtige Geschäftsvermittlungen gefallen sind. Für die restlichen 2 1/2 Monate, in denen der Kläger noch in Nachwirkung seines Arbeitsverhältnisses tätig wurde, bestand eine Vereinbarung, daß die Verprovisionierung in der bisherigen Form erfolgen sollte. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, sollte damit (lediglich) das Gehalt wegfallen, das der Kläger nach dem am 30.Juni 1982 abgeschlossenen Vergleich aber ohnehin erhalten hatte. Der Kläger durfte diese Vereinbarung daher nach den Umständen dahin verstehen, daß sich hinsichtlich seiner Provision nichts geändert habe und er auf diese wie zuvor als Angestellter Anspruch habe. Da sohin fast ein Drittel des Zeitraumes, für welchen die Mitteilung der Buchauszüge verlangt wird, noch in die Zeit des Angestelltenverhältnisses fällt und sich für den restlichen Zeitraum, der, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, noch in zeitlicher und organisatorischer Nähe zum Arbeitsverhältnis stand, hinsichtlich der Verprovisionierung aus den dargelegten Gründen nichts ändern sollte, wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, zwischen diesen Zeiten zu differenzieren.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E12877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00095.87.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19871216_OGH0002_009OBA00095_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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