Norm
AktG §84Rechtssatz
Die Vorstandsmitglieder haben gemäß § 84 AktG 1965 jene Sorgfalt anzuwenden, mit der ein ordentlicher und gewissenhafter Mann geschäftliche Unternehmen der betreffenden Art auf eigene Rechnung zu leisten pflegt.Die Vorstandsmitglieder haben gemäß Paragraph 84, AktG 1965 jene Sorgfalt anzuwenden, mit der ein ordentlicher und gewissenhafter Mann geschäftliche Unternehmen der betreffenden Art auf eigene Rechnung zu leisten pflegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049463Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0010OB00179_7300000_005