RS OGH 2025/1/30 7Ob165/73; 3Ob620/89; 5Ob47/97s; 1Ob300/01a; 5Ob205/14d; 4Ob236/15g; 5Ob93/17p; 5Ob

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Veröffentlicht am 07.11.1973
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Rechtssatz

Die Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benützt hat, zu übernehmen, ist in der Regel als Eintritt in eine bestehende Benützungsvereinbarung anzusehen ( MietSlg 21073 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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