Norm
EO §382 Z5 II5Rechtssatz
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach § 382 Z 5 EO.Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO kommt nur zur Sicherung von Ansprüchen auf die spätere Einräumung bücherlicher Rechte in Betracht, der Anspruch muß sich auf die Liegenschaft beziehen (SZ 24/232) und die Gesamtliegenschaft oder einen bestimmten Liegenschaftsanteil zum Gegenstand haben (JBl 1957,537, 2 Ob 26/73). Zur Sicherung eines allfälligen Anspruches nach der 6. DVEheG hinsichtlich einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Liegenschaft, auf der sich unter anderen auch die Ehewohnung befindet, kommt daher kein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO in Betracht, sondern nur ein Verfügungsverbot nach Paragraph 382, Ziffer 5, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016