Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Für den Zeichenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist immer nur der Gesamteindruck einer Warenausstattung maßgebend, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung ihrer einzelnen Bestandteile. Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so gut wie niemals gleichzeitig nebeneinander sieht, sondern immer nur den Eindruck des später wahrgenommenen Zeichens mit einem mehr oder weniger blassen Erinnerungsbild des anderen Zeichens vergleichen kann, wird fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffällige Bestandteile im Gedächtnis behalten. Kehren nun diese Merkmale auch bei der später wahrgenommenen Bezeichnung wieder, dann schließen sogar erhebliche Abweichungen in anderen Einzelheiten die Gefahr einer Verwechslung nicht mehr aus.Für den Zeichenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist immer nur der Gesamteindruck einer Warenausstattung maßgebend, nicht aber eine zergliedernde Betrachtung ihrer einzelnen Bestandteile. Der Durchschnittskäufer, welcher ja die einander ähnlichen Bezeichnungen so gut wie niemals gleichzeitig nebeneinander sieht, sondern immer nur den Eindruck des später wahrgenommenen Zeichens mit einem mehr oder weniger blassen Erinnerungsbild des anderen Zeichens vergleichen kann, wird fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffällige Bestandteile im Gedächtnis behalten. Kehren nun diese Merkmale auch bei der später wahrgenommenen Bezeichnung wieder, dann schließen sogar erhebliche Abweichungen in anderen Einzelheiten die Gefahr einer Verwechslung nicht mehr aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0079406Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00335_7300000_007