TE OGH 1988/6/28 4Ob38/88

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***-International Bekleidungsindustrie Gesellschaft mbH & Co. H***-Kleidung KG, Delmenhorst, Brauenkamper Straße 97, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Helwig Torggler, Dr. Christian Hauer, Dr. Lothar Wiltschek, Dr. Guido Kucsko, Dr. Christian Schmelz und Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. L*** Export-Import Handelsgesellschaft mbH., 2. Muhammet Ali T***, Geschäftsführer, beide Linz, Hamerlingstraße 35, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 22. März 1988, GZ 3 R 75/88-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 5. Februar 1988, GZ 10 Cg 373/87-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die ihren Sitz in Delmenhorst, Bundesrepublik Deutschland, hat, ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Delmenhorst zur HRA 1139 (und zwar seit 26. September 1967 unter ihrer jetzigen Firma: Beilage A1) eingetragen; ihre Komplementärgesellschaft ist zu HRB 2581 beim Amtsgericht Charlottenburg registriert. Sie vertreibt in mehreren Ländern - auch in Österreich - über den Fachhandel Damenoberbekleidung unter der Bezeichnung "D***". Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer internationaler Marken, die für sie (auch) in Österreich Schutz genießen, und zwar der mit der Priorität vom 10. Juni 1959 für Bekleidungsstücke (ausgenommen gewirkte und gestrickte), Leibwäsche und Handschuhe unter IR 220.860 registrierten Wortmarke "delmod", der mit der Priorität vom 26. November 1968 für Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), Leibwäsche und Handschuhe unter Nr. IR 355.230 registrierten Marke "delmod I***" sowie der mit der Priorität vom 24. September 1970 für die gleichen Waren zu IR 373.221 registrierten Marke "delmod". Auf dem österreichischen Markt machte die Klägerin im Geschäftsjahr 1985/1986 einen Umsatz von 8 Millionen DM, im Geschäftsjahr 1986/1987 einen solchen von 7,9 Millionen DM; die Werbekosten für den österreichischen Markt beliefen sich 1985/1986 auf 136.800 DM, im folgenden Geschäftsjahr auf 115.600 DM. Die Erstbeklagte, die ihren Sitz in Linz hat, ist seit 16. August 1983 im Handelsregister des Landesgerichtes Linz eingetragen, und zwar seit 12. Juni 1986 unter ihrer derzeitigen Firmenbezeichnung. Gegenstand ihres Unternehmens ist (laut Handelsregister) der Export, Import und Handel mit Waren aller Art, vor allem mit Textilien und Lederprodukten. Der Zweitbeklagte ist Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten; diese betreibt einen Großhandel.

Die Klägerin benützt die Marke "D***" als Warenkennzeichen auf eigenen Etiketten; von den Beklagten wird dagegen die Bezeichnung "L***" - zB auf den Visitenkarten - im Zusammenhang mit dem gesamten Firmenwortlaut verwendet. Unter diesem Namen wirbt sie auch, so in der deutschen Zeitschrift "T***". Die Kennung des Fernschreibanschlusses der Beklagten lautet "lemod a". Mit der Behauptung, daß das auch isoliert gebrauchte und besonders hervorgehobene Firmenschlagwort der Erstbeklagten "L***" dem Zeichen "D***" in hohem Maße verwechselbar ähnlich sei, begehrt die Klägerin zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken die Bezeichnung "L***" zu gebrauchen, insbesondere Bekleidungsstücke unter dieser Bezeichnung oder einer dem Zeichen "D***" der Klägerin verwechselbar ähnlichen Bezeichnung anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, es sei denn, die Bezeichnung "L***" würde als Bestandteil des vollständigen Firmenwortlauts der Erstbeklagten und ohne Hervorhebung innerhalb dieser gebraucht.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Klägerin verwende als Firmenschlagwort nur den Begriff "Del Mod I***": Die Erstbeklagte benütze das Wort "L***" nur im Zusammenhang mit dem gesamten Firmenwortlaut, keinesfalls aber zur Kennzeichnung der Waren; zur Kennung des Fernschreibanschlusses verwende sie den Begriff "LemodA". Da der Silbe "mod" in der Modebranche jede Unterscheidungskraft fehle, schade die Identität dieser Silbe in den Zeichen der Streitteile nicht; das Wort "del" entstamme der italienischen und der spanischen Sprache und sei daher ebensowenig unterscheidungskräftig. Bei einem schwachen Zeichen genüge schon eine kleine Abweichung in der Schreibweise, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Das Wort "Lemod" weise einerseits auf Ledermode und andererseits auf das Wort "Lemon" hin, um eine Assoziation mit der erfrischenden Zitrone auszulösen. Sowohl im Wortklang als auch im Wortbild bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Schlagwörtern. In der Modebranche bestehe ein besonderes Freihaltebedürfnis für französische, italienische und englische Ausdrücke. Die Erstbeklagte wende sich ausschließlich an Großhandelskunden, die als Fachleute die einzelnen Firmen und Bezeichnungen äußerst kritisch betrachteten. Da sie die Bezeichnung "L***" in der Bundesrepublik Deutschland nicht verwendet habe, könnte die einstweilige Verfügung nur mit Wirkung für Österreich erlassen werden.

Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt er noch für bescheinigt, daß die Beklagten ihre Ware ohne Etikett ausliefern und erst die Einzelhändler eigene Etiketten an den Kleidungsstücken anbringen. Rechtlich meinte er, daß es sich bei den Wörtern "D***" und "L***" um Zusammensetzungen jeweils eines Artikels mit dem Begriff "Mode" handle, dem letztgenannten Bestandteil der beiden Schlagwörter aber in der Modebranche keine Unterscheidungskraft zukomme. Sollte man jedoch das Freihaltebedürfnis für das Wort "Mode" in der Modebranche verneinen, so handle es sich doch bei dem Firmenschlagwort "D***" um ein schwaches Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft; schon geringe Abweichungen reichten demnach zur Beseitigung der Gefahr von Verwechslungen hin. Die Unterschiede in der Buchstabenwahl vor dem Wort "mod" - "del" und "le" - seien so groß, daß ein Kennzeichenschutz des Wortes "D***" gegenüber dem Wort "L***" nicht gerechtfertigt sei. In einem solchen Fall wäre die Schutzfähigkeit des Firmenschlagwortes nur dann gegeben, wenn und soweit die Bezeichnung Verkehrsgeltung besitze; auf diese Frage sei aber deshalb nicht einzugehen, weil der Zeichenbestandteil "mod" im Hinblick auf das bestehende Freihaltebedürfnis absolut schutzunfähig sei.

Auf Rekurs der Klägerin erließ das Gericht zweiter Instanz die einstweilige Verfügung, mit der es den Beklagten ab sofort bis zur Rechtskraft des Urteils im Unterlassungsstreit verbot, im geschäftlichen Verkehr mit Bekleidungsstücken die Bezeichnung "L***" zu gebrauchen, ausgenommen als Bestandteil des vollständigen Firmenwortlautes ohne Hervorhebung; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die von der Klägerin bekämpfte Feststellung, daß die Erstbeklagte ihre Waren ohne Etiketten ausliefere, sei nicht entscheidungswesentlich; die Klägerin behaupte auch gar nicht, daß diese Feststellung unrichtig wäre. In Ergänzung der im übrigen übernommenen Feststellungen des Erstrichters nahm das Rekursgericht noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Annähernd in der Mitte der Visitenkarte der Erstbeklagten befindet sich in 43 mm Länge die aus rund 9 mm hohen und rund 1,5 mm starken Großbuchstaben bestehende Aufschrift: "L***"; darunter folgen in ca. 1,5 mm hohen Großbuchstaben die Wörter "E***-I***", und in den nächsten beiden Zeilen in ca. 1,5 mm hoher normaler Schrift: "Handels-Gesellschaft" und "m.b.H.". Nach drei weiteren Zeilen, in denen die Adresse und die Telefonnummer der Beklagten angeführt werden, ist der Fernschreibanschluß mit "229103 LemodA" bezeichnet. Eine Feststellung, daß die Erstbeklagte unter der Kurzbezeichnung "L***" auftrete, könne in dieser Allgemeinheit nicht getroffen werden.

Rechtlich führte das Rekursgericht aus:

Der Klägerin sei darin beizupflichten, daß die Wörter "D***" und "L***" Phantasiewörter und sprachliche Neuschöpfungen seien, denen Originalität und Unterscheidungskraft zukämen. Die Silbe "del" könnte dem Italienischen oder Spanischen entnommen, aber auch ein Hinweis auf Delmenhorst, den Unternehmenssitz der Klägerin, sein. Das Wort "mod" komme in dieser Form in keiner gängigen Sprache vor. Das Wort "D***" ergebe, auch wenn man Fremdsprachenkenntnisse zu Hilfe nehme, keinen Sinn, sondern vermöge nur allenfalls Assoziationen zu dem Wort "Mode" zu erwecken. Gleiches gelte für das Wort "L***": Die Silbe "le" könnte aus dem Italienischen oder Französischen stammen, ergebe aber mit dem Wortbestandteil "mod" keinen Sinn; die Beklagten selbst hätten andere Deutungsmöglichkeiten ("Leder" - "Mode"; "Lemon") aufgezeigt. Das mache deutlich, daß auch das Wort "L***" eine reine Phantasiebezeichnung sei. Wortverbindungen genössen auch dann, wenn sie aus an sich nicht unterscheidungskräftigen Wörtern bestehen, den Zeichenschutz nach § 9 UWG, wenn und soweit die Verbindungen als Ganzes nicht der Umgangssprache angehörten, sondern im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt würden, in welcher die sonst gebräuchliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund trete, daß die Wortverbindung geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden. Das treffe hier zu: Weder die einzelnen Bestandteile "del" und "mod" noch die Kombination daraus seien im Verkehr als Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchlich; das in der Marke der Klägerin anklingende Wort "Mode" sei so weit verfremdet, daß es in der Wortkombination nicht mehr eindeutig erkennbar sei. Diese sei daher auch ohne Verkehrsgeltung des Zeichens für die Klägerin unterscheidungskräftig, weil sie als Ganzes nicht der Umgangssprache angehöre und als individuelles Zeichen Kennzeichnungskraft habe.

Nach ständiger Rechtsprechung bestehe Verwechslungsgefahr bei Wortbezeichnungen, wenn sie einander entweder im Wortklang oder im Wortbild oder im Wortsinn so nahekommen, daß Verwechslungen entstehen könnten. Dabei komme es immer auf den Gesamteindruck sowie darauf an, daß die beiden Bezeichnungen fast niemals gleichzeitig wahrgenommen werden könnten. Verwechslungsgefahr sei im allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn sie bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien gegeben sei. Die Bezeichnungen "D***" und "L***" wiesen im Wortbild und im Wortklang eine solche Ähnlichkeit auf, daß die Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Die einstweilige Verfügung sei daher antragsgemäß zu erlassen gewesen. Da den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "L***" - mit der schon von der Klägerin begehrten Einschränkung, daß sie im Zusammenhang mit dem Firmenwortlaut ohne besondere Hervorhebung weiterhin benützt werden könne - verboten werde, bedürfe es keiner beispielsweisen Anführung von Einzelfällen, auf die sich das allgemeine Verbot erstrecke; der von der Klägerin gewünschte Hinweis, daß es den Beklagten auch verboten sei, Bekleidungsstücke unter einer mit "D***" verwechselbar ähnlichen Bezeichnung anzubieten, habe daher als unnötig zu entfallen gehabt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird beantragt, die einstweilige Verfügung auf das Gebiet der Republik Österreich zu beschränken.

Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze zu den hier umstrittenen Fragen bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt und wegen des Fehlens von Vorentscheidungen mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß (ÖBl. 1984, 48; JBl 1987, 795 uva).

Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagten vermissen die Feststellung, daß sie nur Lederwaren, im Gegensatz zur Klägerin aber keine Textilien vertreiben. Darauf kommt es jedoch nicht an: Selbst wenn man nämlich auf Grund einer solchen Feststellung das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen verneinen könnte, wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen. Ob ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, ist hier nicht entscheidend. § 9 UWG ist nicht auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt; vielmehr genügt die objektive Möglichkeit einer Verwechslung der beteiligten Unternehmen auf Grund der Gleichheit oder Ähnlichkeit der von ihnen geführten Waren. Nur eine durchgreifende Branchen- oder Warenverschiedenheit könnte im allgemeinen den Ausschluß der Verwechslungsgefahr herbeiführen, weil dann nicht zu besorgen wäre, daß die Waren oder Leistungen der Streitteile auf demselben Absatzgebiet zusammentreffen (ÖBl. 1988, 23 mwN). Davon kann aber hier keine Rede sein. Der Auffassung, daß einem Verkehrsteilnehmer, der in der Lederoberbekleidungsbranche dem Zeichen "L***" begegnet, das Zeichen "D***" gar nicht in den Sinn kommen könne (S. 130), ist schon deshalb nicht zu folgen, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, daß die Erstbeklagte nur solche Detailhändler beliefert, die ausschließlich Lederoberbekleidung vertreiben, und nicht auch solche, die gleichzeitig andere Waren, insbesondere auch Bekleidung aus Textilien, verkaufen; daß aber Händler der Bekleidungsbranche, von großen Warenhäusern ganz zu schweigen, in aller Regel gleichzeitig Kleidungsstücke aus verschiedenen Materialien vertreiben, ist allgemein bekannt. Selbst wenn sich also die Beklagten tatsächlich nur mit Lederoberbekleidung befassen sollten, könnte dies die Gefahr einer Verwechslung zwischen "D***" und "L***" nicht ausschließen.

Auf die Frage, ob eine "lokale Verkehrsgeltung des Zeichens 'L***' für Österreich" eine Verwechslung mit dem Wort "D***" verhindern könnte, ist nicht einzugehen, weil die Beklagte eine solche Verkehrsgeltung in erster Instanz nicht behauptet hat; sie hat nur in anderem Zusammenhang vorgebracht, daß sie keine internationale Bedeutung anstrebe, sondern bloß lokale, nicht österreichweite Bedeutung habe (S. 25). Damit hat sie aber nicht behauptet, daß das Zeichen "L***" innerhalb beteiligter Verkehrskreise als ihr Kennzeichen gelte.

Daß dem Zeichen der Klägerin gegenüber jenem der Beklagten der Zeitvorrang zukommt, ist in erster Instanz unbestritten geblieben und ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen des Erstrichters. Sowohl die Firma als auch die eingangs erwähnten Marken der Klägerin enthalten das - zusammengeschriebene - Wort "delmod". Soweit die Beklagten ins Treffen führen, daß die Klägerin nur von der Marke "del mod" kennzeichenmäßigen Gebrauch mache, entfernen sie sich von den Feststellungen der Vorinstanzen; auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Werbematerial geht hervor, daß dort häufig das Wort "D***" gebraucht wird (zB Beilage D1, D2). Daß die Klägerin im geschäftlichen Verkehr ihren Firmenwortlaut abweichend von der Registrierung schreibe, behaupten die Beklagten selbst nicht. Selbst wenn aber die Klägerin nur das Zeichen "del mod" gebrauchen sollte, wäre dies nicht ausschlaggebend, weil damit nur die Ähnlichkeit mit dem Wort "L***" im Wortbild geringer würde, nicht aber jene im Wortklang. Verwechslungsgefahr ist aber - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - im allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn sie auch nur bei einem der drei Ähnlichkeitskriterien (Wortbild, Wortklang, Wortsinn) gegeben ist (ÖBl. 1986, 92 mwN; MuR 1988, 59). Aus demselben Grund käme auch der weiteren von den Beklagten vermißten Feststellung keine Bedeutung zu, daß sie das Wort "L***" immer im Zusammenhang mit einer bestimmten "auffallenden optischen Gestaltung der Umgebung" (S. 125) gebrauchten. Eine solche Feststellung wäre überdies in dieser Allgemeinheit jedenfalls im Hinblick auf die Kennung des Fernschreibanschlusses "lemod a" unrichtig.

Aber auch von einem absoluten Freihaltebedürfnis für das von der Beklagten gewählte Firmenschlagwort kann keine Rede sein. Daß es sich dabei um kein Wort der Umgangssprache handelt, das zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren im Verkehr allgemein gebräuchlich und auf das der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung von Waren oder Leistungen angewiesen wäre (vgl. ÖBl. 1985, 11 ua), hat das Gericht zweiter Instanz richtig erkannt. "L***" ist vielmehr ein neu geschaffenes Phantasiewort, das - wie die Beklagten selbst vorbringen - Assoziationen zu verschiedenen Begriffen auslösen soll. Ein Freihaltebedürfnis für das künstlich geschaffene Wort "L***" ergibt sich auch nicht daraus, daß es angeblich "exakt" dem Klangbild des französischen Begriffes "les modes" (= die Moden) entspricht. Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung dieser genauen klanglichen Übereinstimmung ist im übrigen eine - unbeachtliche Neuerung, haben doch die Beklagten in erster Instanz nicht vorgebracht, daß die Betonung ihres Zeichens - gleich jener der französischen Wortgruppe - auf der zweiten Silbe (mod) liege; die von ihr behauptete Assoziation mit dem Wort "Ledermoden" (S. 23) wird wohl eher durch eine Betonung auf der ersten Silbe hervorgerufen.

Den Beklagten kann auch darin nicht zugestimmt werden, daß das Zeichen "D***" keine Unterscheidungskraft besitze, weil es nichts anderes bedeute als "von der Mode" oder "über die Mode" und damit bloß beschreibenden Charakter (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) habe. Für "D***" gilt vielmehr das zu "L***" Gesagte: Auch dabei handelt es sich um eine Wortschöpfung, die im Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird. Daß die von der Klägerin gewählte Schreibweise ihres Zeichens jener einer romanischen Sprache entspreche, behaupten die Beklagten selbst nicht. An der Kennzeichnungskraft dieses Zeichens bestehe kein Zweifel. Der vorliegende Sachverhalt kann nicht mit jenem verglichen werden, der der Entscheidung ÖBl. 1985, 41 - Pisang zugrunde gelegen war. Dort hatte die Beklagte das aus der malaysischen Sprache stammende und soviel wie "Banane" bedeutende Wort "Pisang" verwendet; der Oberste Gerichtshof sprach aus, daß im Interesse des Export- und Importhandels ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehe, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden. Derartiges trifft aber weder auf "D***" noch auf "L***" zu.

Soweit die Beklagten neuerlich geltend machen, daß sie das Wort "L***" außer im Zusammenhang mit ihrem Firmenwortlaut nur bei der Anführung ihres Fernschreibanschlusses zusammen mit dem Vokal "A" verwendeten, setzen sie sich darüber hinweg, daß der Buchstabe "A" nur der Bezeichnung des Staates Österreich dient und daher im inländischen Fernschreibverkehr keine besondere Beachtung findet; als Kennzeichen, das die Beklagten von den anderen österreichischen Teilnehmern des Fernschreibverkehrs unterscheidet, dient demnach nur das Schlagwort "L***". Die Beklagten verwenden darüber hinaus dieses Schlagwort nicht nur bei dem - notwendigen und daher nach ständiger Rechtsprechung mit einstweiliger Verfügung nicht zu untersagenden (SZ 22/17, SZ 27/317, ÖBl. 1974, 35 u.a.) - Gebrauch ihrer Firma, sondern sie heben es im geschäftlichen Verkehr noch besonders heraus (vgl. Beilage J2); ein solcher Gebrauch kann aber auch im Provisorialverfahren verboten werden (ÖBl. 1972, 68). Die Gefahr einer Verwechslung zwischen "D***" und "L***" wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Beklagten nur an Detailhändler wenden. Es trifft zwar zu, daß bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist und daher dann, wenn im Einzelfall nur Fachleute mit dem Zeichen, um dessen Verwechslungseignung es geht, in Berührung kommen, die Gefahr einer Verwechslung eher verneint werden kann, als wenn die Letztverbraucher angesprochen werden (vgl. SZ 39/45; ÖBl. 1963, 53 u.a.; Hohenecker-Friedl 50). Das ändert aber nichts daran, daß auch bei der Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen innerhalb eines Kreises von Fachleuten der Gesamteindruck maßgebend ist, den die Bezeichnung bei flüchtiger Wahrnehmung auf den durchschnittlichen Interessenten (innerhalb des angesprochenen Publikumsteiles) macht. Auch Detailhändler (und ihre Angestellten) können aber in der Eile des Geschäftsverkehrs im Hinblick auf die Vielzahl anbietender Großhändler ähnlich klingende Namen miteinander verwechseln, zumal immer neue Personen hinzukommen, die noch nicht die erforderliche Kenntnis besitzen (JBl 1959, 550). Die Feststellung des Erstrichters, daß die Erstbeklagte an den von ihr vertriebenen Waren keine Etiketten anbringe, ist somit ohne rechtliche Bedeutung.

Daß die Bezeichnungen "D***" und "L***" einander sehr ähnlich sind, kann nicht bezweifelt werden. Beide Wörter bestehen aus zwei Silben; ihre zweite Silbe ist identisch, die erste Silbe beider Zeichen weist denselben Vokal auf, der Konsonant "l" kommt in beiden ersten Silben, 1enn auch an verschiedener Stelle, vor. Da bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muß, daß die betreffenden Bezeichnungen kaum jemals gleichzeitig wahrgenommen werden, dem Wahrnehmungsbild vielmehr regelmäßig nur ein mehr oder minder verschwommenes Erinnerungsbild gegenübersteht, so daß fast immer nur einzelne charakteristische und daher auffallende Bestandteile einer Bezeichnung im Gedächtnis bleiben (ÖBl. 1986, 129, ÖBl. 1988, 23 uva), muß hier die Gefahr von Verwechslungen bejaht werden.

Soweit schließlich die Beklagten meinen, daß das Verbot nur mit der Beschränkung auf das Gebiet der Republik Österreich hätte erlassen werden dürfen, übersehen sie, daß die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auf internationale Marken stützen konnte, die nach Art. 4 MMA in allen Vertragsländern - zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört (Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 518 Anm. 1 zu Art. 1 MMA) - ebenso geschützt sind, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wären. Der Revisionsrekurs mußte mithin erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf die §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.

Anmerkung

E14862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00038.88.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19880628_OGH0002_0040OB00038_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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