Norm
StPO §134 Abs1Rechtssatz
Die Grundsätze des § 134 Abs 1 StPO gelten grundsätzlich auch für das geschwornengerichtliche Verfahren. Der Schwurgerichtshof hat sich bei Entscheidung über einen diesbezüglichen Beweisantrag allerdings im besonderen vor Augen zu halten, daß die Lösung der Schuldfrage ausschließlich den Geschwornen vorbehalten ist und er sich nur hievon (nicht aber schlechthin von seiner auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung) leiten lassen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097585Dokumentnummer
JJR_19731130_OGH0002_0110OS00099_7300000_001