RS OGH 1973/11/30 11Os99/73, 13Os97/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1973
beobachten
merken

Norm

StPO §134 Abs1
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Grundsätze des § 134 Abs 1 StPO gelten grundsätzlich auch für das geschwornengerichtliche Verfahren. Der Schwurgerichtshof hat sich bei Entscheidung über einen diesbezüglichen Beweisantrag allerdings im besonderen vor Augen zu halten, daß die Lösung der Schuldfrage ausschließlich den Geschwornen vorbehalten ist und er sich nur hievon (nicht aber schlechthin von seiner auf Grund der Verfahrensergebnisse gewonnenen Überzeugung) leiten lassen muß.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 99/73
    Entscheidungstext OGH 30.11.1973 11 Os 99/73
  • 13 Os 97/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 13 Os 97/78
    Ähnlich; Beisatz: Gewissenhafte Prüfung durch den Schwurgerichtshof. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0097585

Dokumentnummer

JJR_19731130_OGH0002_0110OS00099_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten