TE OGH 1978/10/19 13Os97/78

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Veröffentlicht am 19.10.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schrammel als Schriftführers in der Strafsache gegen Francis A wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 26. April 1978, GZ. 20 Vr 901/77-112, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steidl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck wurde Francis A auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des schweren Raubes nach den § 142 Abs. 1, 143

StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Feber 1977 in Kitzbühel/Tirol in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligter unter Verwendung einer Waffe dadurch, daß er dem Nachtportier des Hotels 'F' Karl B den Hals mit einer Hand zudrückte, ihm ein dolchartiges, scharfes Messer am Hals ansetzte und ihn dabei leicht verletzte, ihm Hände und Beine fesselte, den Mund und die Augen mit einem Klebestreifen verklebte, ihn ins Hotelschwimmbad zerrte und dort an einen Fußballtisch band, drei Schubladen der Rezeption aufbrach, mit dem daraus entnommenen Tresorschlüssel den kleinen Hoteltresor und mit dem darin befindlichen weiteren Tresorschlüssel den großen Hoteltresor aufsperrte und eine Handkasse und zwölf Depositenboxen samt Bargeld und Schmuck entnahm, mit Gewalt gegen eine Person Gästen des Hotels 'F' bzw. den Verfügungsberechtigten dieses Hotels fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 1,192.479,90 S und Schmuck im Werte von 2,195.505 S mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde, die ziffernmäßig auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gestützt wird.

In Ausführung der Verfahrensrüge wendet sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 25. April 1978 gestellten Beweisanträge auf 1. Einvernahme der Zeugen Hubert C und Mag. Margit D sowie Gegenüberstellung (dieser Zeugen) mit dem Angeklagten zur Befragung darüber, ob es der Angeklagte war, der in der Zeit zwischen 17. und 18.Feber 1977 Elastoplastbandagen in ihren Geschäften kaufte, ob die Zeugen den Angeklagten als einen der Käufer zu erkennen vermögen und ob sie zur Beschreibung dieser Käufer in der Lage sind, 2. Einholung eines geologischen Gutachtens darüber, daß der Splitt an den Schuhen des Angeklagten, von dem die Anklageschrift spricht, mit jenem Splitt ident ist, den die Firma E in Kitzbühel liefert und (überall) streut sowie Nachfrage beim Stadtbauamt Kitzbühel darüber, welcher Splitt gestreut wird und ob vor dem Hotel 'F' allenfalls anderer Splitt Verwendung findet, sowie

3. Einholung eines medizinischen Gutachtens darüber, daß der Zeuge B unter Berücksichtigung seiner psychosomatischen Struktur und Konstitution nicht in der Lage ist, auf Grund bloßen Augeneindruckes jemanden nach sechs Monaten wiederzuerkennen, wobei der Sachverständige den Zeugen B in Beziehung auf Erinnerungsfähigkeit medizinisch untersuchen möge (S 67 f/ III.Bd. d. A).

Der Schwurgerichtshof hatte laut Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 25.April 1978 zur Begründung seines abweislichen Zwischenerkenntnisses im wesentlichen folgendes ausgeführt: Zu Beweisantrag 1) ergebe sich bereits aus der Strafanzeige, daß der Angeklagte nicht als Käufer der Bandagen in den Drogerien des Hubert C und der Margit D in Frage komme. Zu Beweisantrag 2) wird dargelegt, es erübrige sich die Einholung eines geologischen Gutachtens schon deshalb, weil ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, daß auch in anderen Bereichen der Stadt Kitzbühel Splitt gleicher Art gestreut gewesen sei. Zu Beweisantrag

3) heißt es, daß die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht notwendig sei, weil sich das Geschwornengericht auf Grund der eingehenden Vernehmung des Karl B (in der Hauptverhandlung) selbst ein Bild von der gegebenen Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit dieses Zeugen zu bilden imstande war (S 68 f/III. Bd. d. A).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unbegründet.

Den eingangs wiedergegebenen Erwägungen des Schwurgerichtshofes ist in der Hauptsache zuzustimmen: Es trifft - entgegen dem sinngemäßen Beschwerdevorbringen -

nicht zu, daß der Schwurgerichtshof all jene Beweise zulassen müßte, aus denen nur überhaupt auf irgendeine Art Schlußfolgerungen im Zusammenhang mit den an die Geschwornen zu richtenden Fragen gezogen werden könnten.

Wie sich aus der Norm des § 134 StPO mit allgemeinem Geltungsanspruch ableiten läßt, schreibt die Prozeßordnung eine Beweisaufnahme nur für solche Fälle vor, in denen auf Grund einer gewissenhaften Würdigung der gegebenen Sachlage ernstlich Anlaß hiezu vorliegt, also von der Beweisaufnahme ein in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ins Gewicht fallendes Ergebnis zu erwarten steht. Vorliegend kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beweisanträge 1) und 2) schon aus objektiv an Hand der Akten überprüfbaren Gründen, die das Erstgericht im Ergebnis zutreffend erkannte, als unerheblich abgetan werden durften. Der Beschwerdeführer ist hier nicht in der Lage, den vom Erstgericht im Zwischenerkenntnis angestellten überlegungen Stichhältiges entgegenzusetzen. Was Beweisantrag 3) anlangt, wurde der Zeuge B in der Hauptverhandlung einvernommen, sodaß die Geschwornen seine Glaubwürdigkeit durchaus selbst zu beurteilen vermochten. Besondere Umstände, welche die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Untersuchung dieses Zeugen, insbesondere auf seine Erinnerungsfähigkeit, rechtfertigen könnten, wurden vorliegend nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der Angeklagte durch das in Rede stehende Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde; der angerufene Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 5 StPO haftet darum dem Ersturteil nicht an. Aus diesen Erwägungen war die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung der § 31, 40 StGB (und zwar mit Bedachtnahme auf das Urteil Strafkammer in Athen vom 2.Juli 1977, Nr. 61.124) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.

Bei der Strafbemessung waren erschwerend der überaus hohe Schadensbetrag, die zweifache Qualifikation der Tat zum schweren Raub (Verübung in Gesellschaft von Beteiligten, Verwendung einer Waffe), die besonders sorgfältige Planung und Vorbereitung der Tat, die leichte Verletzung des Opfers und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, mildernd hingegen die geringfügige objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung eines kleinen Teils der Raubbeute.

Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen das Strafausmaß. Sie ist unbegründet.

Die gegebenen Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz nicht nur im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Die verhängte Strafe entspricht nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes dem Unrechtsgehalt der Verfehlung und dem Verschuldensgrad des vorbestraften Berufungswerbers. Sie ist sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Erwägungen zur Erzielung der Strafzwecke notwendig und geboten.

Somit konnte der Berufung des Angeklagten kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00097.78.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19781019_OGH0002_0130OS00097_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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