Norm
ZPO §500 IIGRechtssatz
Die Revision ist jedenfalls zulässig, wenn das Hauptbegehren die Wertgrenze des § 502 Abs 3 ZPO übersteigt (vgl SZ 27/238; Fasching IV 281), auch wenn eine Bewertung des Eventualbegehrens im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO seitens des Berufungsgerichtes nicht vorliegt.Die Revision ist jedenfalls zulässig, wenn das Hauptbegehren die Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO übersteigt vergleiche SZ 27/238; Fasching römisch vier 281), auch wenn eine Bewertung des Eventualbegehrens im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO seitens des Berufungsgerichtes nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042305Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022