Norm
StPO §260 Z3Rechtssatz
Die Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem (allein maßgebenden) verkündeten Urteil im Ausspruch über das Strafausmaß kann im Wege einer Urteilsberichtigung gemäß § 270 Abs 3 StPO nicht bewirkt werden.Die Übereinstimmung der Urteilsausfertigung mit dem (allein maßgebenden) verkündeten Urteil im Ausspruch über das Strafausmaß kann im Wege einer Urteilsberichtigung gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO nicht bewirkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099032Dokumentnummer
JJR_19731207_OGH0002_0110OS00127_7300000_001