RS OGH 1973/12/11 3Ob212/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1973
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Norm

ABGB §863 FII
ABGB §1118 A1

Rechtssatz

Da für die Aufhebung des Mietvertrages wegen "erheblich nachteiligen Gebrauchs" ua eine längere Reihe von Unterlassung notwendiger Vorkehrungen Voraussetzung ist, kann die für die Verschweigung erforderliche Frist erst zu laufen beginnen, wenn der Tatbestand "längere Dauer" gegeben ist. Welches Ausmaß für diese beiden Fristen gefordert werden muß, hängt von der Beschaffenheit des Einzelfalles ab.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 212/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 3 Ob 212/73
    Veröff: MietSlg 25156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014403

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0030OB00212_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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