Norm
ABGB §863 FIIRechtssatz
Da für die Aufhebung des Mietvertrages wegen "erheblich nachteiligen Gebrauchs" ua eine längere Reihe von Unterlassung notwendiger Vorkehrungen Voraussetzung ist, kann die für die Verschweigung erforderliche Frist erst zu laufen beginnen, wenn der Tatbestand "längere Dauer" gegeben ist. Welches Ausmaß für diese beiden Fristen gefordert werden muß, hängt von der Beschaffenheit des Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014403Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0030OB00212_7300000_001