Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers besteht gegenüber der Allgemeinheit. Ihn trifft daher gegenüber seinen Kunden, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten oder es nach Kaufabschluß verlassen, keine vertragliche Haftung für die Sicherheit des Geschäftslokals (SZ 28/133; EvBl 1958/19).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0023605Dokumentnummer
JJR_19731218_OGH0002_0030OB00167_7300000_002