RS OGH 2023/2/16 5Ob238/73; 4Ob627/75; 7Ob201/75; 4Ob27/76; 3Ob631/85; 3Ob573/85; 3Ob539/85; 7Ob512/

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Veröffentlicht am 19.12.1973
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Norm

ABGB §914 I
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab (Hier Qualifikation als Afterpachtvertrag im Sinne § 30 KrntJagdG 1961).Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab (Hier Qualifikation als Afterpachtvertrag im Sinne Paragraph 30, KrntJagdG 1961).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017814

Im RIS seit

19.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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