Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab (Hier Qualifikation als Afterpachtvertrag im Sinne § 30 KrntJagdG 1961).Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab (Hier Qualifikation als Afterpachtvertrag im Sinne Paragraph 30, KrntJagdG 1961).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017814Im RIS seit
19.12.1973Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023