TE OGH 1973/12/19 5Ob238/73

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.1973
beobachten
merken

Norm

ABGB §879
ABGB §916
Kärtner Jagdgesetz 1961 LGBl. 54 §30 Abs2

Kopf

SZ 46/124

Spruch

Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, hat die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest soweit das Gesetz eine solche behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge

Ein Vertrag, mit dem der Pächter einer Gemeindejagd auf einem bestimmten Teil des Jagdgebietes einem anderen gegen Entgelt das Recht der Jagdausübung und der Aneignung des erlegten Wildes überläßt, wobei er in dem betreffenden Gebiet weder die Jagdaufsicht zu besorgen noch für Wildschäden zu haften hat, ist eine teilweise Afterverpachtung der Jagd im Sinne des § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1061 LGBl. 54 Abgrenzung eines solchen Jagd-Afterpachtvertrages von einem bloßen Wildabschußvertrag und von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum gemeinsamen Betrieb einer Gemeindejagd

OGH 19. Dezember 1973, 5 Ob 238/73 (LG Klagenfurt 2 R 455/73; BG Althofen C 72/72)

Text

Der Beklagte war in der Jagdpachtperiode vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1971 Pächter der Gemeindejagd G gewesen; er hatte diese Jagd mit Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft S dem Kläger in Afterpacht gegeben.

Als es im Herbst 1970 um die Neuvergabe der Gemeindejagd ging, trafen die Parteien am 12. Oktober 1970 vor dem zuständigen Jagdverwaltungsbeirat nachstehende, in einer Verhandlungsniederschrift festgehaltene Vereinbarung:

"Herr Herbert P tritt vom Jagdgebiet G den Gebietsteil D im ungefähren Ausmaß von 250 ha, mit allen Rechten und Pflichten eines Jagdpächters, wie diese einem solchen nach dem amtlichen Pachtvertrage auferlegt sind, auf die Pachtdauer ab.

Bedingungen: Pachtschilling 13 S pro ha, Hektaranteil an Steuern und sämtlichen Abgaben. Der Pächter verpflichtet sich, 2 Jagderlaubnisscheine auf die Dauer von zehn Jahren und außerdem jährlich 10 Stück Blankojagderlaubnisscheine auszustellen. Für das von Herrn Sch. betriebene Teilrevier trägt Herr Sch. die Wildschäden. Herr Sch. ist berechtigt, für seinen Gebietsteil einen eigenen Aufsichtsjäger zu halten, der vom Pächter beantragt wird .... Die Wildverwertung obliegt zur Gänze Herrn Othmar Sch. Das dem Abschußplan unterliegende Schalenwild wird dem Herrn Sch. anteilsmäßig nach Hektaren zugeteilt."

In der Folge verpachtete die Gemeinde G mit Vertrag vom 4. Juni 1971 die mehrfach erwähnte Jagd für die Zeit vom 1. April 1971 bis zum 31. März 1981 neuerlich an den Beklagten; dieser hat für das 748 ha große Jagdgebiet einen jährlichen Pachtschilling von 9724 S - also 13 S je ha - zu zahlen. Der Pachtvertrag, in welchem von einer abermaligen Unterverpachtung an den Kläger keine Rede ist, wurde von der Bezirkshauptmannschaft S mit Bescheid vom 11. Juni 1971 gemäß § 28 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes genehmigt.

Im vorliegenden Rechtsstreit stellt der Kläger den Urteilsantrag, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger die Ausübung der Jagd im Revierteil "D" des Gemeindejagdgebietes G in jeder dem Kärntner Jagdgesetz entsprechenden Form ohne vorherige Genehmigung des Beklagten zu gestatten. Dazu behauptete der Kläger, daß es Zweck der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 gewesen sei, dem Kläger die Möglichkeit zur Ausübung Gebietsteil "D" zu geben, ohne daß ihm der Beklagte dabei irgendwelche Vorschriften zu machen hatte; dabei habe der Kläger deshalb auf die Bestellung eines eigenen Jagdschutzorgans bestanden, weil er selbst als bloßer Inhaber eines Jagderlaubnisscheins nicht berechtigt gewesen wäre, einen Jagdgast in das Revier zu führen. Als der Kläger am 12. Dezember 1971 in dem ihm vorbehaltenen Revierteil eine Treibjagd veranstaltete, habe der Beklagte mit Unterstützung durch die Gendarmerie die Einstellung dieser - ohne seine Zustimmung durchgeführten - Treibjagd erzwungen. Der Kläger sei daher genötigt, seinen Anspruch auf freie Ausübung der Jagd im Klagewege durchzusetzen.

Der Beklagte hielt diesem Vorbringen entgegen, daß er nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 12. Oktober 1970 nur verpflichtet sein könne, dem Kläger Jagderlaubnisscheine für den Gebietsteil D der Gemeindejagd G auszustellen. Zum Abschluß einer weitergehenden Vereinbarung, die dem Kläger die Stellung eines Jagdberechtigten eingeräumt hätte, wäre der Beklagte gar nicht berechtigt gewesen; sie hätte im übrigen auch der Zustimmung der Gemeinde G und der Genehmigung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bedurft.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil nach § 19 des Kärntner Jagdgesetzes Vereinbarungen, durch die das Gemeindejagdgebiet zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, verboten und ungültig seien.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 50.000 S übersteige. Das Verbot des § 19 des Kärntner Jagdgesetzes gelte entgegen der Meinung des Klägers nicht nur für Verträge zwischen "Organen der Gemeindejagden" und Jagdpächtern; vielmehr auf Vereinbarungen jeder Art anzuwenden, die eine e Aufteilung zum Gegenstand haben, auch wenn sie - wie hier- zwischen einem Jagdpächter und einem Dritten geschlossen würden. Gegenstand des Vertrages vom 12. Oktober 1970 sei eindeutig die Weiterverpachtung eines bestimmten, flächenmäßig abgegrenzten Teiles der Gemeindejagd G durch den Beklagten an den Kläger gewesen; diese Vereinbarung sei aber nicht nur wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes, sondern auch deshalb unwirksam, weil das Gesetz die Afterverpachtung einer Jagd nur als Ganzes, nicht aber nach räumlich abgegrenzten Teilen erlaube. Das Klagebegehren sei daher mit Recht abgewiesen worden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger wendet sich zunächst abermals gegen die Auffassung der Untergerichte, das in § 19 des Kärntner Jagdgesetzes 1961 LGBl. 54 normierte Verbot von Vereinbarungen, durch die ein Gemeindejagdgebiet zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach aufgeteilt wird, beziehe sich nicht nur auf Abmachungen zwischen den Parteien eines Jagdpachtvertrages, sondern es gelte ganz allgemein für sämtliche Verträge dieser Art, auch wenn durch sie - wie hier - nur das Innenverhältnis zwischen dem Jagdpächter und einem Dritten geregelt werde. Nun ist dem Rechtsmittelwerber hier durchaus zuzugeben, daß diese von ihm bekämpfte Rechtsmeinung tatsächlich erheblichen Bedenken begegnet, spricht doch gegen eine solche Auslegung des § 19 des Kärntner Jagdgesetzes - welcher im übrigen nicht nur für öffentliche Versteigerungen einer Gemeindejagd, sondern nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes (§ 25 Abs. 6) auch für den Fall einer Verpachtung aus freier Hand gilt - vor allem seine Aufnahme in den vierten Abschnitt des Gesetzes ("Verwertung der Gemeindejagd"), welcher durchwegs Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den Pachtinteressenten bzw. Pächtern zum Gegenstand hat, während etwa die Befugnis eines Pächter zur Vergebung seiner Jagd in Afterpacht (§ 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes) im fünften, von der "Jagdpachtung" handelden Abschnitt geregelt ist. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, daß unter den durch § 19 des Kärntner Jagdgesetzes ebenfalls für verboten und ungültig erklärten Vereinbarungen über "Begünstigungen" von Mitbietern, wie sich aus dem Hinweis auf die Versteigerungsbedingungen ergibt, in erster Linie gleichfalls Abmachungen zwischen der Gemeinde und einzelnen Pachtinteressenten zu verstehen sind. Davon abgesehen, würde schließlich auch die Auslegung des § 19 des Kärntner Jagdgesetzes, wie sie den Untergerichten vorschwebt, zu dem - schlechthin unverständlichen - Ergebnis führen, daß es mehreren Mitpächtern einer Gemeindejagd (vgl. § 30 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes) untersagt wäre, das Jagdgebiet im Innenverhältnis zwecks Ausübung des ihnen gemeinsam zustehenden Jagdrechtes der Fläche nach untereinander aufzuteilen. Eine nähere Prüfung dieser Frage kann aber diesmal unterbleiben, weil das Begehren des Klägers schon aus einem anderen Grund von den Untergerichten zu Recht abgewiesen worden ist:

Nach der die Grundlage des Klagebegehrens bildenden, am 12. Oktober 1970 zwischen den Streitteilen vor dem Jagdverwaltungsbeirat der Gemeindejagd G abgeschlossenen Vereinbarung trat der Beklagte dem Kläger den Gebietsteil D mit allen Rechten und Pflichten eines Jagdpächters, wie diese einem solchen nach dem amtlichen Pachtvertrag auferlegt sind", auf die Pachtdauer (zu ergänzen: der folgenden, mit 1. April 1971 beginnenden Jagdpachtperiode) ab. Der Kläger hatte einen "Pachtschilling" von 13 S pro ha - also den gleichen Betrag, den der Beklagte der Gemeinde entrichten mußte - zu zahlen und Steuern und sonstige Abgaben anteilsmäßig zu tragen; er war berechtigt, einen eigenen Aufsichtsjäger zu halten, hatte aber auch die Wildverwertung zur Gänze durchzuführen und die Wildschäden zu tragen. Was die Vertragspartner mit dieser Abmachung erreichen wollten, geht nicht aus ihrem Wortlaut eindeutig hervor; auch der Kläger selbst hat es nicht nur in der Klage, sondern auch im Verlauf des Prozesses wiederholt unmißverständlich ausgesprochen: Der Kläger sollte auf Grund dieser Vereinbarung in dem ihm überlassenen Revierteil "so jagen können, wie hiezu auch ein Jagdpächter berechtigt ist", wobei ihm der Beklagte "hinsichtlich der Ausübung der Jagd keinerlei Vorschriften zu machen" hatte, sofern sich der Kläger im Rahmen des Gesetzes hielt und die Jagd waidgerecht ausübte; der Vertrag sollte seinem Wesen nach den Kläger berechtigen, gegen Entrichtung der vereinbarten Gegenleistung "sämtliches Wild im Revierteil D im Sinne des Jagdgesetzes zu bejagen". Schließlich zeigt auch das Begehren der vorliegenden Klage deutlich, daß der Kläger aus dem Vertrag vom 12. Oktober 1970 für sich das Recht ableitet, im Revierteil D die Jagd "in jeder dem Kärntner Jagdgesetz entsprechenden Form ohne vorherige Einholung einer Genehmigung durch den Beklagten" auszuüben. Ein solcher Vertrag, mit dem der Pächter einer Gemeindejagd auf einem bestimmten Teil des Jagdgebietes einem anderen gegen Entgelt das Recht der Jagdausübung und der Aneignung des erlegten Wildes überläßt und in dem betreffenden Gebiet weder die Jagdaufsicht zu besorgen noch für Wildschäden zu haften hat ist aber rechtlich nichts anderes als eine (teilweise) Afterpachtung der Jagd im Sinne des § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes (ebenso auch das Erk. des VwGH Slg. 14.672 A in einem vergleichbaren, nach §§ 16 und 39 des nö. Jagdgesetzes, LGBl. 42/1902, zu beurteilenden Fall).

Dem steht nicht entgegen, daß die Parteien, wie der Kläger immer wieder hervorhebt, einen Afterpachtvertrag im § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes aus bestimmten, mit dem Erfordernis der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zusammenhängenden Gründen nicht schließen wollten, hängt doch die rechtliche Qualifikation eines Vertrages nicht vom Willen der vertragschließenden Teile und von der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern allein vom Inhalt ihrer Vereinbarungen ab. Daß der Kläger nach dem Wortlaut seines Jagderlaubnisscheins beim Abschuß von Schalenwild an den Abschußplan und die Weisungen des Beklagten gebunden war, ist hier gleichfalls ohne Bedeutung, weil ja eine andere Regelung im Hinblick auf die unbestrittene Parteienabsicht, den Kläger nach außen, also vor allem gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht in Erscheinung treten zu lassen, gar nicht möglich war (vgl. dazu die Bestimmungen der §§ 39 und 49 des Kärntner Jagdgesetzes). Auch der vom Kläger immer wieder betonte Umstand, daß nach der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 der Behörde gegenüber ausschließlich der Beklagte berechtigt und verpflichtet bleiben sollte, spricht nicht gegen die Beurteilung dieses Vertrages als Afterverpachtung, sondern im Gegenteil sogar für eine solche Qualifikation, weil es ja zum Wesen eines solchen Rechtsverhältnisses gehört, daß der berechtigte Dritte nur zum (Haupt-)Pächter, nicht aber auch zum Verpächter selbst in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt, dem Verpächter gegenüber also nach wie vor nur der Hauptpächter haftet (so wörtlich die Begriffsbestimmung der Unterverpachtung in anderen Landesjagdgesetzen, etwa in § 36 Abs. 1 des nö. Jagdgesetzes LGBl. 13/1947,; vgl. auch dazu das schon erwähnte Erk. des VwGH Slg. 14.672 A).

Welches andere "rein zivilrechtliche" Verhältnis durch die Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 hätte begrundet werden sollen, ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen: Die Annahme eines bloßen Wildabschußvertrages muß schon daran scheitern, daß Gegenstand eines solchen Übereinkommens nur die Übertragung eines Teiles der in der Jagdberechtigung des Pächters gelegenen Befugnisse - nämlich des Rechtes zum Abschuß bestimmter Wildarten in dem gepachteten Jagdgebiet - sein könnte, nicht aber, wie hier, die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflußnahme durch den Jagdpächter (vgl. VwSlg. 13.218 A, 13.430 A, 13.749 A). Von einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum gemeinsamen Betrieb der Gemeindejagd G", wie der Kläger seit der mündlichen Streitverhandlung vom 24. Jänner 1973 das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien immer wieder bezeichnet, kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil ein solches - an sich durchaus mögliches (vgl. SZ 9/107) - Rechtsverhältnis zwischen einem Jagdpächter und dritten Personen nach §§ 1175 ff. ABGB die gemeinsame Verwaltung und Benützung des dem Jagdpächter zustehenden Jagdausübungsrechtes im Sinne einer Teilung der daraus fließenden Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben müßte; die bloße Überlassung eines Revierteils an einen Dritten zur selbständigen Jagdausübung kann diese gesetzlichen Voraussetzungen aber nicht erfüllen.

Nach dem vom Kläger selbst behaupteten Parteiwillen, wie er auch im Wortlaut der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 seinen Niederschlag gefunden hat, sollte also durch diesen Vertrag dem Kläger die Stellung eines Afterpächters, welche er schon in der vorangegangenen Jagdperiode vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1971 innegehabt hatte, zumindest in einem Teil des Jagdgebietes im Innenverhältnis auch für die anschließende Jagdpachtperiode gewahrt bleiben. Nach außen, also gegenüber der Jagdbehörde, sollte dieses Rechtsverhältnis hingegen - aus welchen Gründen immer - nicht in Erscheinung treten, der Kläger vielmehr nach seinem eigenen Vorbringen nur Inhaber einer einfachen Jagderlaubnis im Sinne des § 39 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes ("Jagderlaubnisschein") sein; eine den Vorschriften des Gesetzes (§ 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes) entsprechende - und im übrigen auch im Pachtvertrag des Beklagten gar nicht vorgesehene - Bestellung des Klägers zum Afterpächter wurde von den Parteien für rechtlich nicht möglich gehalten und deshalb von Anfang an gar nicht beabsichtigt. Daraus geht aber klar hervor, daß der Vertrag vom 12. Oktober 1970 in Wahrheit nur den Zweck hatte, die vom Gesetz (§ 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes) vorgeschriebene Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu umgehen und dem Kläger die Stellung eines (Teil-)Afterpächters, als welcher er gegenüber der Behörde aus irgendwelchen, hier nicht weiter interessierenden Gründen nicht aufscheinen konnte oder wollte, im internen Verhältnis zum Beklagten trotzdem zu sichern. Ein solcher Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß aber die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 198). Wollte man anders entscheiden und dem Kläger die Möglichkeit geben, die Zuhaltung der Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 durch den Beklagten zu verlangen, dann hätte er damit unter Ausschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde genau den wirtschaftlichen Erfolg erreicht, den er nach seinen eigenen Worten auf dem legalen Weg des § 30 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes nicht hätte erreichen können.

Zu dem gleichen Ergebnis käme man im übrigen auch dann, wenn die Vereinbarung vom 12. Oktober 1970 nicht als teilweise Afterverpachtung, sondern etwa als teilweise Abtretung des Pachtrechtes - durch welche der Kläger die Stellung eines Mitpächters erlangt hätte - ausgelegt würde. Die unbestrittene Absicht der Parteien, die vom Gesetz auch für diesen Fall vorgeschriebene Genehmigung der Jagdbehörde zu umgehen, müßte auch hier zur Annahme der Unwirksamkeit des Vertrages führen.

Anmerkung

Z46124

Schlagworte

Afterpachtvertrag im Sinne des § 30 Abs. 2 KrnJagdG Behördliche Genehmigung, Rechtsgeschäft, Umgehung Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes, Abgrenzung von Jagd-Afterpachtvertrag und Wildabschußvertrag Jagd-Afterpachtvertrag, Abgrenzung von Wildabschußvertrag und Gesellschaftsbürgerlichem Recht Nichtigkeit, Umgehung der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes Rechtsgeschäft, Umgehung der behördlichen Genehmigung Umgehung der behördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes Wildabschußvertrag, Abgrenzung von Jagdafterpachtvertrag und Gesellschaft bürgerlichen Rechtes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:0050OB00238.73.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19731219_OGH0002_0050OB00238_7300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten