Norm
ABGB §879 CIRechtssatz
Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch interne Abmachungen zu umgehen, muß die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 198).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016841Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0050OB00238_7300000_002