RS OGH 2022/5/30 8Ob264/73, 2Ob109/74, 2Ob124/75, 8Ob232/76, 2Ob234/77, 8Ob218/80, 8Ob4/83, 2Ob39/94

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Veröffentlicht am 15.01.1974
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Rechtssatz

Es kann weder allgemein gesagt werden, daß die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens stets höher sei als die eines einspurigen Fahrzeuges, noch daß die Betriebsgefahr eines Motorfahrrades wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines Personenkraftwagens (vgl ZVR 1959/176). Es ist vielmehr jeweils auf die im konkreten Falle die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen.Es kann weder allgemein gesagt werden, daß die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens stets höher sei als die eines einspurigen Fahrzeuges, noch daß die Betriebsgefahr eines Motorfahrrades wegen seiner Labilität stets größer sei als jene eines Personenkraftwagens vergleiche ZVR 1959/176). Es ist vielmehr jeweils auf die im konkreten Falle die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058619

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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