RS OGH 1974/1/15 3Ob222/73, 3Ob70/92, 3Ob133/99a, 3Ob113/05x, 3Ob102/06f, 3Ob17/09k, 3Ob215/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1974
beobachten
merken

Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IIIE
EO §3 IVA
EO §3 IVC
EO §54
EO §55 Abs2

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden (Exekutionstitel udgl) zu berücksichtigen (§ 54 EO). Soweit der betreibende Gläubiger rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen im Exekutionsantrag vorbringt, sind diese zu beachten (RZ 1937,303; 3 Ob 296,297/56, 3 Ob 260/58).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 222/73
    Entscheidungstext OGH 15.01.1974 3 Ob 222/73
  • 3 Ob 70/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 70/92
    Beisatz: Sache des Verpflichteten ist es, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die gegen ihn geführte Exekution nicht oder doch nicht im begehrten Umfang berechtigt ist. (T1)
    Veröff: RPflSlg 1993/76 = ÖA 1993,112 = RZ 1994,24
  • 3 Ob 133/99a
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 133/99a
    Vgl auch
  • 3 Ob 113/05x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 113/05x
    nur: Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers zu berücksichtigen. (T2)
  • 3 Ob 102/06f
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 102/06f
    Beisatz: Soweit der Betreibende rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen behauptet, sind auch diese zu beachten, nicht hingegen alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus dem Exekutionstitel nicht mit Sicherheit hervorgehen. (T3)
  • 3 Ob 17/09k
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 17/09k
    Beisatz: Nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene rechtsaufhebende Tatsachen sind nur im Rechtsweg über Klage des Verpflichteten (§ 35 EO) wahrzunehmen, im Bewilligungsverfahren aber nur dann, wenn die neuen Tatsachen vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag vorgebracht wurden. (T4)
  • 3 Ob 215/16p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten