Norm
StGB §146 A5Rechtssatz
Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). Ein solcher Irrtum über Nebenumstände begründet auch dann keinen Betrug, wenn sich der Irregeführte dadurch zu seinem Verhalten bewogen gefühlt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022