RS OGH 1974/1/17 13Os114/73, 13Os56/77, 9Os62/80, 9Os129/84, 15Os59/18t, 14Os116/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1974
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Norm

StGB §146 A5

Rechtssatz

Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). Ein solcher Irrtum über Nebenumstände begründet auch dann keinen Betrug, wenn sich der Irregeführte dadurch zu seinem Verhalten bewogen gefühlt hätte.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 114/73
    Entscheidungstext OGH 17.01.1974 13 Os 114/73
    Veröff: SSt 45/3
  • 13 Os 56/77
    Entscheidungstext OGH 06.06.1977 13 Os 56/77
    nur: Eine Irreführung über Umstände, die auf den Schadenscharakter der Handlungsweise des insofern Getäuschten ohne Einfluß sind, stellt einen unbeachtlichen (Motivirrtum) Irrtum dar (hier: falsche Angaben über den Verwendungszweck eines Kredites gegenüber dem Bürgen). (T1) Beisatz: Hier: Vorgebliche Zugehörigkeit des betrügerischen Darlehensnehmers zu den "Zeugen Jehovas". (T2) Veröff: RZ 1977/125 S 245
  • 9 Os 62/80
    Entscheidungstext OGH 10.06.1980 9 Os 62/80
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zusage, mit der betrogenen Darlehensgeberin die Ehe zu schließen oder doch eine Lebensgemeinschaft zu begründen. (T3)
  • 9 Os 129/84
    Entscheidungstext OGH 04.09.1984 9 Os 129/84
  • 15 Os 59/18t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 15 Os 59/18t
    Vgl auch; nur: Der Verwendungszweck eines betrügerisch herausgelockten Kredits ist weder für die Individualisierung der Tat noch für deren rechtliche Unterstellung maßgeblich. (T4)
  • 14 Os 116/21x
    Entscheidungstext OGH 14.04.2022 14 Os 116/21x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0094385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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