RS OGH 1974/2/5 3Ob14/74, 7Ob818/76, 4Ob83/80, 7Ob532/88, 9ObA318/90, 8ObA166/01x, 9ObA87/07w, 9ObA2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1974
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Norm

ABGB §881 IE
ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Der vom Dienstnehmer mit seinem Dienstgeber zugunsten seiner Witwe abgeschlossenen (privaten) Pensionsvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter, der die Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Gattin des Dienstnehmers nach seinem Ableben bezweckt (vgl 4 Ob 96/70 EvBl 1971/222); (hier Witwenpension für geschiedene Gattin).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/74
    Entscheidungstext OGH 05.02.1974 3 Ob 14/74
    Veröff: EvBl 1974/220 S 488 = Arb 9192
  • 7 Ob 818/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 818/76
  • 4 Ob 83/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 83/80
    Vgl auch; Beisatz: Klagslegitimiert ist der Dienstnehmer, da dessen Ehefrau mangels Eintrittes der Bedingung des Ablebens des Klägers noch keinen Anspruch aus dieser Vereinbarung erworben hat. (T1)
  • 7 Ob 532/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 532/88
    Auch
  • 9 ObA 318/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 318/90
    Auch; Beisatz: Der Vertrag verschafft den begünstigten Angehörigen spätestens mit dem Tode des Dienstnehmers eigene durchsetzbare Ansprüche gegen den Dienstgeber. Auch der Anspruch auf Witwenpension (und Waisenpension) beruht noch auf den früheren Arbeitsleistungen des Dienstgebers und ist daher "von entgeltlicher Beschaffenheit". Für die Qualifikation des Anspruches bzw die Beurteilung der Verpflichtungen des Dienstgebers ist das Deckungsverhältnis zwischen dem die Witwenpension versprechenden Dienstgeber und dem Versprechensempfänger, nicht aber das Valutaverhältnis, also das andere Innenverhältnis zwischen Versprechensempfänger (Dienstnehmer und begünstigten Dritten, Witwe; frühere geschiedene Ehefrau) entscheidend. (T2)
  • 8 ObA 166/01x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 166/01x
    Auch; Beisatz: Die Aufhebung der Vereinbarung, dass die Hinterbliebenenpension der Ehefrau zukommen soll, ist jedenfalls bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirksam. (T3)
  • 9 ObA 87/07w
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 87/07w
    Auch; Beisatz: Bei der zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Hinterbliebenenpension handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter, der dem begünstigten Angehörigen mit dem Tod des Arbeitnehmers einen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers verschafft. (T4)
  • 9 ObA 21/15a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2015 9 ObA 21/15a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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