Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Um Fahrlässigkeit annehmen zu können, muß es dem Täter an der gehörigen Willensanspannung fehlen; ihr Mangel muß ihn außerstande setzen, sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt zu sein oder vorauszusehen, daß seine Handlung geeignet ist, einen Schadenserfolg herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014