RS OGH 1974/3/5 4Ob506/74, 9Os85/76, 6Ob688/77, 1Ob228/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1974
beobachten
merken

Norm

ABGB §371 B
BWG §31 Abs3
KWG 1939 §22
SpReg §14

Rechtssatz

Durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden. An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. Auf Grund dieses Vertrages steht dem Erleger gegen die Bank ein Forderungsrecht zu, welches er abtreten kann. Daraus ergibt sich, daß der Aussteller eines Sparbuches mit Losungswort das Guthaben auch dann auszahlen muß, wenn der Präsentant zwar das vereinbarte Losungswort nicht angeben kann, weil er es z.B. vergessen hat oder seine darüber geführten schriftlichen Aufzeichnungen verloren gegangen sind, er aber auf andere Weise seine materielle Berechtigung, über das Guthaben zu verfügen, nachweist ( Avancini "Das Sparbuch im österr Recht", 115; Röckl "Das Lösungswort und die Ausweiskarte bei Spareinlagen" JBl 1913,277 ).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/74
    Entscheidungstext OGH 05.03.1974 4 Ob 506/74
    Veröff: QuHGZ 1974 3-4/123 = JBl 1976,45 = SZ 47/24
  • 9 Os 85/76
    Entscheidungstext OGH 30.09.1976 9 Os 85/76
    Vgl
  • 6 Ob 688/77
    Entscheidungstext OGH 06.10.1977 6 Ob 688/77
    nur: Durch das Losungswort soll der Nachweis der Identität des Erlegers erspart werden. An der Rechtsnatur des zwischen dem Erleger und der Bank abgeschlossenen Bankspareinlagenvertrages ändert sich hiedurch nichts. (T1) Beisatz: Bankspareinlagevertrag (T2) Veröff: QuHGZ 1978 4/166 = EvBl 1978/120 S 350 = SZ 50/127
  • 1 Ob 228/06w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 228/06w
    Vgl; Beisatz: Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass derjenige Vorleger der Sparurkunde, der das Losungswort nicht anzugeben imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen hat. Gelingt ihm der Nachweis seiner materiellen Berechtigung über das Guthaben, muss der Aussteller des Sparbuchs das Guthaben auszahlen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0010936

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00506_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten