Norm
ABGB §1295 Ia7Rechtssatz
Mit dem Beschluß auf Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. Der Verpflichtete kann derartige, dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten im Rechtswege als Kondiktionsanspruch (§ 1435 ABGB) geltend machen.Mit dem Beschluß auf Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist die Folge verbunden, daß der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens ohne Rücksicht darauf, ob diese bereits rechtskräftig zugesprochen wurden, und ohne Rücksicht auf ein Verschulden verlustig wird. Der Verpflichtete kann derartige, dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten im Rechtswege als Kondiktionsanspruch (Paragraph 1435, ABGB) geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012