RS OGH 2022/2/24 9Os179/73, 13Os42/74, 9Os112/81, 13Os6/86, 10Os3/87, 11Os27/87, 11Os9/87, 13Os101/9

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Veröffentlicht am 27.03.1974
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Rechtssatz

Die Befugnis nach § 317 Abs 2 StPO wird durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, die einen der wahren Willensmeinung der Geschwornen gemäßen und für das Gericht brauchbaren Wahrspruch herbeiführen soll.Die Befugnis nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO wird durch Natur und Zweck der Fragestellung eingeschränkt, die einen der wahren Willensmeinung der Geschwornen gemäßen und für das Gericht brauchbaren Wahrspruch herbeiführen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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