RS OGH 2005/6/13 2Ob36/74; 4Ob543/74; 5Ob222/75; 3Ob616/76; 7Ob653/76; 7Ob755/78; 6Ob768/79; 3Ob524/

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Veröffentlicht am 28.03.1974
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Rechtssatz

Wenn auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht entspringt und gewissermaßen deren letzten Akt darstellt (Weiß in Klang 2.Auflage, V, 727, ZVR 1973/175), so stellt doch die Ausmessung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) keine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar.Wenn auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) der elterlichen Unterhaltspflicht und Versorgungspflicht entspringt und gewissermaßen deren letzten Akt darstellt (Weiß in Klang 2.Auflage, römisch fünf, 727, ZVR 1973/175), so stellt doch die Ausmessung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) keine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0104826

Im RIS seit

28.03.1974

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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