TE OGH 1991/9/5 8Ob17/91

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Veröffentlicht am 05.09.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Heinrich K*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gilbert P*****, wider den Antragsgegner ***** Olaf H. P*****, vertreten durch Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ausstattung (§ 1231 ABGB), infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 5.Juni 1991, GZ 2 R 151/91-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 19. Februar 1991, GZ 13 Nc 106/88-43, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21.1.1988 wurde über das Vermögen des Sohnes des Antragsgegners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Heinrich K***** zum Masseverwalter bestellt.

Am 19.8.1988 beantragte der Gemeinschuldner, seinen Vater zu einer Ausstattung gemäß § 1231 ABGB in der Höhe von 4,5 Mio S zu verhalten. Dieses Verfahren wurde vom Gemeinschuldner zunächst ohne Beiziehung des Masseverwalters betrieben.

Mit Schriftsatz vom 29.11.1990 erklärte der Masseverwalter, anstelle des Antragstellers in das Verfahren gegen den Antragsgegner einzutreten; er genehmigte das bisherige Verfahren und hielt die Anträge des Antragstellers aufrecht.

Am 15.2.1991 erklärte der Antragsteller zu gerichtlichem Protokoll, seinen Antrag auf Gewährung einer Ausstattung zurückzuziehen.

Am 19.2.1991 faßte das Erstgericht den Beschluß, die Antragsrückziehung nicht zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren mit dem Masseverwalter fortzusetzen. Es vertrat die Meinung, der Anspruch auf Heiratsgut oder Ausstattung sei als höchstpersönlicher familienrechtlicher Anspruch grundsätzlich nicht pfändbar. Dies gelte jedoch nur solange, als er nicht auf eine zulässige Weise geltend gemacht und hiemit realisiert werde. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller aber den Ausstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht und auch der Höhe nach beziffert, wodurch Pfändbarkeit eingetreten sei. Damit falle der Anspruch auch in die Konkursmasse.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht vertrat das Rekursgericht die Meinung, der Ausstattungsanspruch sei durch die gerichtliche Geltendmachung und Bezifferung der Höhe nach pfändbar geworden.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Rückziehung des Antrags zur Kenntnis zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsfrage der Pfändbarkeit und Konkursunterworfenheit von Ausstattungsansprüchen mangels neuerer Rechtsprechung eine erhebliche im Sinne des § 14 Abs.1 AußStrG ist.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist aber nicht berechtigt.

Um die Rechtswirksamkeit der Rücknahme des Antrags auf Leistung einer Ausstattung beurteilen zu können, muß vorerst geprüft werden, ob dieser Anspruch zur Konkursmasse gehört. Gemäß § 1 Abs.1 KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Es sind also die Schranken zu beachten, die der Zwangsvollstreckung gesetzlich gezogen sind (Heil, Insolvenzrecht, Rz 79). Höchstpersönliche Rechte, also Forderungen, die an die Person des ursprünglichen Gläubigers gebunden sind, gehören nicht in die Konkursmasse (Heller-Berger-Stix, 2113; Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 199). Die vom Antragsteller begehrte Ausstattung gemäß § 1231 ABGB entspricht im wesentlichen der Ausstattung der Tochter nach §§ 1220 ff ABGB als Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Koziol-Welser II8, 246 u.a.). Dieser Anspruch ist höchstpersönlicher Natur und kann nur vom Berechtigten selbst geltend gemacht werden (Weiß in Klang V2, 782; Ertl in Rummel, Rz 2 zu § 1393, u.a.; SZ 41/38; 7 Ob 124/71), nicht aber vom Masseverwalter. Der Berechtigte hat es also allein in der Hand, durch Kundgabe seines Willens die materielle Rechtslage zu verändern; es steht ihm damit also ein subjektives privates Gestaltungsrecht zu (vgl. etwa Leipold in Münchner KommzBGB2, Rz 16 zu § 1934 d BGB), dessen Ausübung erst den Anspruch - soferne die Voraussetzungen dafür gegeben sind - zur Entstehung bringt; bis dahin ist er weder abtretbar noch pfändbar (Heller-Berger-Stix 2098 und 2113 f; Schwimann/Honsell, ABGB, V, Rz 2 zu § 1393; SZ 19/35; SZ 28/176 = EFSlg. 1760 = RZ 1955, 146). Dies gilt aber nur solange, als das Gestaltungsrecht nicht ausgeübt wird. Der durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes entstandene Zahlungsanspruch ist aber übertragbar und pfändbar (vgl. GlUNF 7736). Es wäre auch nicht einzusehen, daß die Gläubiger des Schuldners den schon entstandenen Anspruch nicht pfänden könnten, wohl aber das dann auf Grund dieses Anspruches vom Schuldner erworbene Vermögen.

Dem Berechtigten ist es also zwar überlassen, ob und in welchem Umfang er seinen höchstpersönlichen Ausstattungsanspruch geltend macht; hat er ihn aber geltend gemacht, dann unterliegt der daraus erfließende Zahlungsanspruch auch der Pfändung durch die Gläubiger. Der Grundsatz, auch höchstpersönliche Rechte seien nach gerichtlicher Geltendmachung oder Anerkennung durch Vertrag bzw. Vergleich pfändbar, manifestiert sich auch in der Bestimmung des § 291 EO.

Der vom Gemeinschuldner bereits geltend gemachte Anspruch ist demgemäß pfändbar und damit auch Bestandteil der Konkursmasse geworden; er ist folglich der Dispositionen des Gemeinschuldners entzogen, sodaß der Antrag auf gerichtliche Bestimmung von ihm auch nicht wirksam zurückgenommen werden konnte.

Der Oberste Gerichtshof ist allerdings der Ansicht, daß § 5 KO anzuwenden ist: Der Ausstattungsanspruch hat nämlich seinen Ursprung in der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht (Weiß in Klang2 V 727; SZ 45/78 ua). Wenngleich der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Unterhalt und Versorgung aus der Masse hat - auch nicht zum Zwecke der Hausstandgründung - , so ist ihm doch vom Masseverwalter gemäß § 5 KO das zu überlassen, was ihm von dritter Seite zu diesem Zwecke zugewendet wird, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und seine Familie unerläßlich ist. Allfällige Leistungen, zu denen der Antragsgegner in diesem Verfahren verpflichtet werden sollte, sind daher i.S. des § 5 Abs.1 KO dem Gemeinschuldner soweit zu überlassen, als sie zur Begründung eines einfachen Hausstandes erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen des Antragsgegners - es ist ja auch auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen abzustellen (SZ 53/98) - sind aber zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden.

Anmerkung

E27558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00017.91.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19910905_OGH0002_0080OB00017_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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