Norm
KartG 1972 §80Rechtssatz
Unter "jeder" Verbandsempfehlung im Sinne des § 80 KartG muß die einzelne, formal getrennt überreichte Anmeldung mit ihrem ganzen Inhalt verstanden werden.Unter "jeder" Verbandsempfehlung im Sinne des Paragraph 80, KartG muß die einzelne, formal getrennt überreichte Anmeldung mit ihrem ganzen Inhalt verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064021Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_000OKT00046_7300000_002