Rechtssatz
Für den Tatbestand nach § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) genügt auf der subjektiven Tatseite das Wissen und Wollen einer Freiheitsbeschränkungen durch den Täter.Für den Tatbestand nach Paragraph 93, StG (nunmehr Paragraph 99, StGB) genügt auf der subjektiven Tatseite das Wissen und Wollen einer Freiheitsbeschränkungen durch den Täter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092925Dokumentnummer
JJR_19740403_OGH0002_0100OS00008_7400000_001