RS OGH 2025/3/25 11Os33/74 (11Os34/74); 10Os61/78; 11Os120/84; 2Ob615/85; 6Ob72/98a; 4Ob210/15h; 4Ob

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Veröffentlicht am 19.04.1974
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Rechtssatz

In einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige Beschuldigungen sind, sofern sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten, nur dann rechtswidrig, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben wurden. Da jedermann das Recht zusteht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeit einer Behörde deren vorgesetzten Behörde anzuzeigen und von letzterer Abhilfe zu verlangen, haben auch für Aufsichtsbeschwerden die gleichen Grundsätze zu gelten wie für Behauptungen anlässlich der Erstattung von Strafanzeigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097183

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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