Norm
StVO §19 Abs6 BVIeRechtssatz
Eine Straße kann keineswegs bloß wegen ihres gegenüber der Straße, in die sie einmündet, schlechteren Ausbauzustandes und Erhaltungszustandes einer Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO gleichgehalten werden.Eine Straße kann keineswegs bloß wegen ihres gegenüber der Straße, in die sie einmündet, schlechteren Ausbauzustandes und Erhaltungszustandes einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO gleichgehalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074593Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0080OB00054_7400000_001