RS OGH 1974/4/23 3Ob77/74, 3Ob131/80, 3Ob16/84, 3Ob85/84, 3Ob71/90, 5Ob140/10i, 3Ob207/11d, 6Ob5/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1974
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Norm

AußStrG 2005 §154 Abs2 Z3
AußStrG §166 Abs2
EO §40 Abs1
EO §44 Abs2 Z1 A1:

Rechtssatz

Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 77/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 77/74
    Veröff: EvBl 1974/266 S 576
  • 3 Ob 131/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 131/80
    Vgl; Beisatz: Keine besondere Glaubwürdigkeit eines Protokolls, das nur Parteivorbringen enthält. (T1)
  • 3 Ob 16/84
    Entscheidungstext OGH 28.03.1984 3 Ob 16/84
    Auch
  • 3 Ob 85/84
    Entscheidungstext OGH 12.09.1984 3 Ob 85/84
    Vgl auch; Beisatz hier: keine öffentliche Urkunde, sondern nur die gerichtlich beglaubigte Fotokopie einer auf neutralem Papier mit
    Schreibmaschine geschriebenen, mit den handschriftlichen Namen der Parteien unterfertigten, von äußeren Mängeln freien Privaturkunde, wobei allerdings die Echtheit der Unterschrift der betreibenden Partei nicht feststeht. (T2)
  • 3 Ob 71/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 3 Ob 71/90
    Vgl auch; Veröff: SZ 63/82
  • 5 Ob 140/10i
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 140/10i
    Auch
  • 3 Ob 207/11d
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 207/11d
    Vgl auch
  • 6 Ob 5/13y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 5/13y
    Beisatz: Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der privaten Zessionsurkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zuzugestehen. (T3)
  • 2 Ob 178/13k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 178/13k
    Auch; nur: Unbedenkliche Urkunden sind solche, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa Postaufgabescheine, gerichtliche Entscheidungen usw. (T4)
    Beisatz: Hier: Nicht etwa die Schlussbilanz des Unternehmens des Erblassers zum fehlenden Besitz des Inhalts eines Banksafefachs. (T5)
  • 4 Ob 166/14m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
    nur: Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG), es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. (T6)
    Beisatz: Hier: Privaturkunde mit notariell beglaubigten Unterschriften. (T7)
  • 2 Ob 75/17v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 75/17v
    Auch; Beisatz: Dies setzt bei Privaturkunden insbesondere voraus, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sie von jener Person stammen, die darin eine sie belastende Erklärung abgegeben hat. (T8)
  • 2 Ob 124/21f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 124/21f
    Beisatz: Keine erhöhte Glaubwürdigkeit eines Aktenvermerks des Erbenmachthabers über ein Erbteilungsübereinkommen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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