RS OGH 2007/8/8 4Ob16/74, 1Ob760/78, 4Ob27/84, 9ObA58/87, 9ObA178/93, 8ObA260/94, 5Ob65/95, 2Ob5/96,

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Veröffentlicht am 23.04.1974
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Norm

HbG §4 Abs1 Z1 lite
HbG §4 Abs3
StVO §93 Abs1

Rechtssatz

Eine über § 93 Abs 1 StVO hinausgehende Reinigungspflicht und Streupflicht des Hausbesorgers - insbesondere also auch eine Verpflichtung zum Säubern und Bestreuen von Verkehrsflächen innerhalb einer Liegenschaft - kann nur durch besondere Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs 3 HbG begründet werden.Eine über Paragraph 93, Absatz eins, StVO hinausgehende Reinigungspflicht und Streupflicht des Hausbesorgers - insbesondere also auch eine Verpflichtung zum Säubern und Bestreuen von Verkehrsflächen innerhalb einer Liegenschaft - kann nur durch besondere Vereinbarung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG begründet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0062910

Dokumentnummer

JJR_19740423_OGH0002_0040OB00016_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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