Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Das Unterbleiben der im § 205 Abs 1 EO zwingend vorgeschriebenen Verständigung der betreibenden Gläubigerin von den ihr nach § 208 Abs 1 EO zustehenden Befugnissen hemmt nicht den Beginn der Frist des § 207 Abs 1 EO, da das Gesetz eine solche Sanktion nicht enthält. Die im Gesetz nicht vorgesehene und überflüssige Aufnahme des Beisatzes "unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes" in einen Einstellungsbeschluß nach § 200 Z 3 EO bewirkt nicht die Unwirksamkeit dieses Beschlusses.Das Unterbleiben der im Paragraph 205, Absatz eins, EO zwingend vorgeschriebenen Verständigung der betreibenden Gläubigerin von den ihr nach Paragraph 208, Absatz eins, EO zustehenden Befugnissen hemmt nicht den Beginn der Frist des Paragraph 207, Absatz eins, EO, da das Gesetz eine solche Sanktion nicht enthält. Die im Gesetz nicht vorgesehene und überflüssige Aufnahme des Beisatzes "unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes" in einen Einstellungsbeschluß nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO bewirkt nicht die Unwirksamkeit dieses Beschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003007Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0030OB00070_7400000_002