RS OGH 1974/4/24 3Ob70/74

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Veröffentlicht am 24.04.1974
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Norm

EO §200 Z3
EO §205 Abs1
EO §207 Abs1
EO §208 Abs1

Rechtssatz

Das Unterbleiben der im § 205 Abs 1 EO zwingend vorgeschriebenen Verständigung der betreibenden Gläubigerin von den ihr nach § 208 Abs 1 EO zustehenden Befugnissen hemmt nicht den Beginn der Frist des § 207 Abs 1 EO, da das Gesetz eine solche Sanktion nicht enthält. Die im Gesetz nicht vorgesehene und überflüssige Aufnahme des Beisatzes "unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes" in einen Einstellungsbeschluß nach § 200 Z 3 EO bewirkt nicht die Unwirksamkeit dieses Beschlusses.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0003007

Dokumentnummer

JJR_19740424_OGH0002_0030OB00070_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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