Norm
StVO §17 Abs3Rechtssatz
Das im Interesse des Querverkehrs aufgestellte Vorbeifahrtverbot des § 17 Abs 3 StVO idF der StVONov 1964 geht der Vorrangsregelung des § 19 Abs 4 StVO vor; wer das Vorbeifahrtverbot nach § 17 Abs 3 (§ 18 Abs 3) StVO zu beachten hat, kann nicht gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, dessen Berechtigung zur Fortsetzung seiner Fahrt nicht in dieser Weise eingeschränkt ist, den Vorrang beanspruchen.Das im Interesse des Querverkehrs aufgestellte Vorbeifahrtverbot des Paragraph 17, Absatz 3, StVO in der Fassung der StVONov 1964 geht der Vorrangsregelung des Paragraph 19, Absatz 4, StVO vor; wer das Vorbeifahrtverbot nach Paragraph 17, Absatz 3, (Paragraph 18, Absatz 3,) StVO zu beachten hat, kann nicht gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, dessen Berechtigung zur Fortsetzung seiner Fahrt nicht in dieser Weise eingeschränkt ist, den Vorrang beanspruchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074367Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0080OB00080_7400000_001