RS OGH 1997/10/16 4Ob23/74, 4Ob61/76, 8ObA167/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1974
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Um das Merkmal der Beharrlichkeit der Weigerung zu erfüllen, bedarf es durch den Arbeitgeber weder eines bestimmten Wortlautes der Ermahnung, noch eines Hinweises darauf, daß bei ihrer Nichtbeachtung eine Entlassung ausgesprochen werde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verweigerung, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Mahnung, Verwarnung, Vorwarnung, Warnung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029717

Dokumentnummer

JJR_19740507_OGH0002_0040OB00023_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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