- 1 Ob 38/74
Entscheidungstext OGH 08.05.1974 1 Ob 38/74
Veröff: EvBl 1975/3 S 13 = ZVR 1975/114 S 179
- 1 Ob 667/83
Entscheidungstext OGH 13.07.1983 1 Ob 667/83
Auch; Veröff: ZVR 1984/280 S 283
- RS0023768">5 Ob 537/87
- RS0023768">7 Ob 624/88
Auch; nur: Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, ist verpflichtet, nicht nur die Zufahrtswege sondern auch die Zugangswege zu diesen in einer Weise abzusichern, die deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet. (T1)
Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 2:1 zum Vorteil des alkoholisierten Klägers, der statt auf dem Weg zum Parkplatz über einen ungenügend gesicherten Terassenplatz ging und dabei schwer stürzte. (T2)
- RS0023768">2 Ob 2171/96w
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 2171/96w
Ähnlich; Beisatz: Es befreit nicht von der Haftung für eingetretene Unfallsfolgen, daß bei einer behördlichen Betriebsbewilligung keine besonderen Auflagen zur Sicherung einer erkennbaren Gefahrenstelle erteilt wurden, wenn nur die Gefahrenquelle als solche dem Verkehrssicherungspflichtigen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar war. (T3)
- RS0023768">1 Ob 152/05t
Vgl; Beisatz: Parkplätze sowie Zugänge zu Geschäftslokalen müssen jedenfalls bei vertraglichen Sonderbeziehungen auch bei winterlichen Verhältnissen in einem Fremdenverkehrsort sicher begehbar sein. Dies gilt grundsätzlich auch für die (späten) Abendstunden, insbesondere wenn ein Geschäftsinhaber durch Beleuchtung seiner Auslagen zu erkennen gibt, an der Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden interessiert zu sein. (T4)
- RS0023768">6 Ob 180/14k
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 180/14k
Auch; Beisatz: Hier: Bejahung der Haftung eines Geschäftsinhabers für einen Unfall auf einem ihm nicht alleine, sondern gemeinsam mit anderen Geschäftsinhabern als Parkfläche zugeordneten Kundenparkplatz. (T5)
- RS0023768">2 Ob 113/16f
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 113/16f
Auch; Veröff: SZ 2016/73
- RS0023768">6 Ob 94/16s
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 94/16s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Betreiber eines Schiverleihs samt Werkstatt hat durch ein Schild vor dem geschlossenen Büroeingang mit der Aufschrift „Bin in der Werkstatt“ und mit einem in Richtung der Werkstatt zeigenden Pfeil zu erkennen gegeben, an einer Kontaktaufnahme mit (potentiellen) Kunden in der Werkstatt interessiert zu sein. (T6)
- RS0023768">4 Ob 121/18z
Auch; Beisatz: Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden. (T7)
Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T8); Veröff: SZ 2018/80
- RS0023768">4 Ob 13/19v
Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2019/47
- RS0023768">6 Ob 215/18p
Auch; Ähnlich nur T1
- RS0023768">5 Ob 82/19y
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 82/19y
- RS0023768">2 Ob 149/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 149/25p
vgl; Beisatz: Hier: Verneinung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses, weil das von der Zweitbeklagten betriebene Geschäftslokal am Sonntag nicht geöffnet war und ein konkretes Interesse der Klägerin an im Parkplatzbereich aufgestellten Werbetafeln nicht feststellbar war. (T9)