TE OGH 1987/5/19 5Ob537/87

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin C***, Kaufmann, Autokaderstraße 7, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermine W***, Gastwirtin, Luggau 21, 5630 Bad Hofgastein, vertreten durch Dr. Benno Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 211.175,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 8. Oktober 1986, GZ 32 R 82/86-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gastein vom 13. Dezember 1985, GZ C 66/84-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit sie über das Schmerzengeldbegehren der klagenden Partei absprechen, dahin abgeändert, daß mit Teilzwischenurteil darüber erkannt wird:

Der Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Zahlung eines Schmerzengeldes besteht dem Grunde nach mit drei Viertel zu Recht und mit einem Viertel nicht zu Recht. Im übrigen (Verdienstentgangsbegehren) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der 1935 geborene Kläger ging am Abend des 6.2.1981 mit Frau und Tochter und drei Bekannten auf der Fahrstraße von Dorfgastein nach Luggau zu dem von der Beklagten betriebenen "Gasthof M***" auf der Liegenschaft EZ 79 KG Dorfgastein, die damals der beklagten Gastwirtin und ihrem Ehemann je zur Hälfte gehörte. Das Gasthaus liegt am östlichen Ortsende von Luggau unmittelbar neben dem Bahnkörper der Tauernbahn. Es ist einerseits über die mit dem Parkplatz vor dem Gasthof endende asphaltierte Gemeindestraße von Westen her und andererseits über einen von Norden her von Dorfgastein kommenden im östlichsten Bereich des Parkplatzes in diesen einmündenden von Spaziergängern häufig benützten Güterweg zu erreichen. Vor der Südfront des Gasthauses ist dieser ein 1,5 Meter breites mit Kunststein belegtes 10 cm über dem Niveau des daran im Süden vor der ganzen Hausfront anschließenden Parkplatzes liegendes "Podest" in einer Länge von 16,5 Metern vorgelagert. Tritt man durch die nach Süden gelegene Gasthaustüre ins Freie, gelangt man auf dieses Podest, das sich von der Haustüre nach rechts bis zur Südwestecke des Hauses drei Meter und nach links bis zur Südostecke des Gebäudes 12 Meter erstreckt. Nach diesem Ende des Podestes folgt eine 1,5 Meter lange Fortsetzung, die an einer Mauer endet und nach links das Betreten des Gasthausgartens ermöglicht, an den der Güterweg nach Dorfgastein grenzt. Um diesen Weg zu erreichen, muß ein Fußgänger spätestens in diesem Bereich des Podestes auf den in seiner ganzen Länge im Süden anschließenden Parkplatz treten und außen den umzäunten Wirtshausgarten umgehen. Das Podest ist überdacht. Schon vor Beginn des Winters war auf dem Podest, dessen glatter Kunststeinbelag sonst eine erhebliche Sturzgefahr für Gasthausbesucher gebildet hätte, ein grüner Teppich aufgelegt worden. Dieser Teppichbelag reichte von der Gasthaustüre nach Westen bis zum Podestende an der Südwestecke des Gasthauses und nach Osten bis zu der drei Meter vor der Südostecke des Gebäudes an der Wand senkrecht geführten Dachwasserableitung. In diesem Bereich war der Kunststeinbelag unmittelbar nach dem Ende des Teppichbelages vereist. Der Kläger und seine Begleiter nahmen im Gasthaus der Beklagten das Abendessen ein. Der Kläger trank keine alkoholischen Getränke. Die Beklagte erwähnte Begleitern des Klägers gegenüber, für den Heimweg der Gruppe sei der Güterweg im osten des Gasthauses angenehmer zu begehen als die im Westen liegende Gemeindestraße. Am späten Abend traten der Kläger und seine Begleiter den Heimweg an. Alle Personen betraten das teppichbelegte Podest. Einzelne Personen überquerten dieses und stiegen sogleich die Stufe hinab auf den Parkplatz, andere wandten sich auf dem Podest nach links und traten früher oder später auf die Parkplatzfläche, woran dort parkende Fahrzeuge nicht hinderten. Die Gruppe sammelte sich nahe der Südostecke des Gasthauses auf der Parkfläche, weil sie von dort den Güterweg zur Heimkehr nach Dorfgastein benützen wollten. Der Kläger trat zuletzt aus dem Gasthaus, sah die wartenden Personen und ging auf dem Podest in Richtung Osten. Der Kläger ging hinter einer Begleiterin, die langsam mit kleinen Schritten auf dem in 9 Meter Länge vom Teppich bedeckten und dem Reststück von 3 Metern Länge vereisten Podest zu der Gruppe kam, schnell nach. In dieser mondlosen klaren Nacht war durch die Schneelage auf der Parkfläche und die Beleuchtung des Gasthauses durch die mit einer 75 Watt-Glühbirne bestückte Laterne über dem Wirtshauseingang das entlang der Südfassade führende erhöhte Podest soweit erhellt, daß eine durch die Gasthaustüre ins Freie tretende Person erkennen konnte, daß der dreimal täglich gekehrte und daher nur mit von Schuhen abgestreiften Schneeresten bedeckte Teppich, dessen grüne Farbe sich deutlich von dem wegen der Überdachung nicht schneebedeckten Kunststeinboden abhob, nur bis zum dem Bereich der Dachrinne aufgelegt war. Die Vereisung des Podestes auf den letzten drei Metern Länge war nicht erkennbar. Die Vorhänge an den Gasthausfenstern waren zugezogen. Aus den Fenstern fallendes Licht trug zur Beleuchtung des Podestes ebensowenig bei wie der Schein des an der Südostecke des Hauses montierten gläsernen Wirtshausschildes. Der Kläger trat vom Teppich auf den durch die Vereisung glatten Kunststeinbelag des Podestes und kam auf diesem auf Höhe der 3 Meter vor der Südostecke des Gasthauses befindlichen Dachwasserableitung zu Sturz. Er erlitt schwere Verletzungen.

Zunächst hatte der Kläger den Ehemann der Beklagten Johann W*** auf Schadenersatzleistung geklagt, weil er den Gehsteig vor seinem Gasthof nicht gestreut und nicht vorgesorgt habe, daß seine Gäste nicht zu Sturz kommen. Mit dem unangefochten gebliebenen Urteil des Bezirksgerichtes Gastein vom 28.7.1983, GZ 88/82-21, war sein auf Zahlung gerichtetes Klagebegehren abgewiesen worden, weil der dann am 4.4.1982 verstorbene Johann W*** zwar Hälfteeigentümer der Liegenschaft war, mit dem allein von seiner Ehefrau betriebenen Gasthaus jedoch nichts zu tun hatte, und weil für die Sicherheit der Gäste durch die Beleuchtung und das Auflegen des Teppichs ausreichend gesorgt war.

Mit seiner am 2.1.1984 bei Gericht erhobenen Klage begehrt der Kläger nun von der beklagten Gastwirtin die Zahlung von S 125.000,-- Schmerzengeld und den Ersatz seines Verdienstausfalls von S 86.175,--. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, den Gehsteig vor dem Gasthaus bei Eisglätte zu bestreuen und ihre Gäste vor der Gefahr einer Verletzung durch Sturz auf dem glatten Kunststeinplattenbelag des Gehsteiges zu bewahren, nicht nachgekommen und hafte aus Verschulden für den dem Kläger durch das Unfallsgeschehen entstandenen Schaden. Sie sei nach der Straßenverkehrsordnung und auf Grund des mit dem Kläger zustande gekommenen Bewirtungsvertrages zur Verhinderung der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des Klägers als Gast und Gehsteigbenützer verpflichtet gewesen.

Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. An dem zu seiner Verletzung führenden Sturz sei der Kläger allein selbst schuld. Bei der der Südfassade des Gasthauses vorgelagerten Terrasse handle es sich nicht um einen Gehsteig. Der Teppichbelag auf dieser Terrasse sei ausreichend gewesen, weil der Kläger auf einem Teil der Terrasse ging, den er nicht benützen mußte. Der Gasthauseingang sei ausreichend beleuchtet gewesen und es habe gereicht, daß der ein Ausgleiten verhindernde Teppich bis zu der Dachrinne reichte. Den Verrenkungsbruch müsse der Kläger erlitten haben, als er über die Stufe von der Terrasse auf die Straße getreten sei. Die Beklagte sei nur Miteigentümerin der Liegenschaft und könne nur anteilig zum Schadenersatz herangezogen werden. Mit dem Begehen der schmalen Terrasse bis zu dem durch eine Mauer gebildeten Ende habe vernünftigerweise nicht gerechnet werden müssen.

Das Erstgericht wies, nachdem es über den Anspruch nur dem Grunde nach verhandelt hatte (S.82), das Klagebegehren ab. Es stellte den schon dargestellten Sachverhalt fest und meinte, die beklagte Gastwirtin hafte nicht für den Schaden des Klägers. Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, daß die Revision zulässig sei, weil es darauf ankomme, ob die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht durch eine deutliche Sicherungsmaßnahme gezogen werden könnten. Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung die als Ergebnis eines als mängelfrei befundenen Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung gewonnenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zugrunde, teilte auch dessen Ansicht, daß es sich bei dem Podest, auf dem der Kläger stürzte, nicht um einen Gehsteig handelte, weil dieser mit Kunststeinplatten belegte erhöhte Streifen entlang der Südfront des Gasthauses nicht zur Straße gehöre und kam zum Ergebnis, die Beklagte, die als Gastwirtin aus dem Bewirtungsvertrag aber auch aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht den Zugang zum Gasthaus gegen Rutschgefahr zu sichern hatte, habe die ihr zumutbaren Vorkehrungen getroffen. Sie habe vor der Gasthaustüre einen Teppich aufgelegt und damit den glatten Belag ungefährlich gemacht. Ihrer vertraglichen Verpflichtung sei sie nachgekommen, weil die Gäste auf dem Teppich vom und zum Parkplatz das Gasthaus betreten oder verlassen konnten, ohne in Rutschgefahr zu geraten. Der Kläger sei in einem Bereich gestürzt, den er hätte vermeiden können, wenn er zum Verlassen des Gasthauses eine andere Strecke gewählt hätte. Die Beklagte hatte auch über diesen Bereich Verfügungsmacht und einen Zugang und Abgang auf dem Podest eröffnet, dessen Plattenbelag darauf hinweise, daß er zum Begehen vorgesehen ist. Eine Absperrung sei nicht nötig gewesen, weil durch das Auflegen des Teppichs im Freien ausreichend darauf hingewiesen wurde, daß der sichere Zugang nur mit der Begrenzung auf diesen Bereich eröffnet werde. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung, daß dem Klagebegehren stattgegeben oder dieses als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wird, hilfsweise mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zu neuer Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision mangels der Voraussetzungen nach dem § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen, ihr sonst aber nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt. Die Frage nach dem Umfang der Verpflichtung des Gastwirtes, die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen, aber auch aller Zugangswege zu gewährleisten, ist in der Rechtsprechung und Lehre zwar häufig gestellt und beantwortet worden, wird oft auch nur unter Berücksichtigung der eine Überspannung der Anforderungen vermeidenden von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Zumutbarkeit gelöst werden können, hat aber doch wegen der in einem Fremdenverkehrsland bedeutsamen Auswirkungen das im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorausgesetzte Gewicht und wird hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von der Problemstellung bestimmt, ob es genügt, eine erkennbare Vorsorge gegen die Gefährdung von Gästen durch Rutschgefahr zu treffen und auf Vorkehrungen außerhalb dieses abgegrenzten Schutzbereiches zu verzichten.

Die Beklagte trifft aus dem mit dem Kläger als Gast in ihrem Gasthaus zustande gekommenen Vertrag eine besondere Schutzpflicht, daß der Kläger auch beim Verlassen der Gasthausräumlichkeiten innerhalb des Bereiches nicht Schaden nimmt, in welchem die Beklagte Verfügungsmacht ausüben konnte, also auch als Miteigentümerin der Liegenschaft, auf der sie den Gasthausbetrieb führte. Die vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflicht verlangt meist ein höheres Maß an Aufmerksamkeit und stellt den Vertragspartner auch sonst besser, als wenn er bloß eine deliktische Pflichtverletzung geltend machen könnte. Sie kommt in einer verschärften Haftung der Beteiligten und in der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB zum Ausdruck (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II, 60; JBl 1986, 313). Jeder, der auf Wegen oder in Gebäuden einen Verkehr eröffnet, hat im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer durch die gebotenen Vorkehrungen zu schützen oder zumindest vor Gefahren zu warnen (Koziol-Welser 7 I 389). Ein Gastwirt hat daher auch die Zugangswege zu angebotenen Parkplätzen so abzusichern, daß die gefahrlose Benützung auch in den Abend- oder Nachtstunden gewährleistet wird (EvBl 1975/3; ZVR 1984/280 ua.). Die Verkehrssicherungspflicht darf aber ebensowenig überspannt werden wie die Sorgfaltspflicht aus dem Bewirtungsvertrag. Eine solche Überspannung bedeutet es jedoch nicht, wenn der Beklagten mehr zugemutet wird, als daß sie die Möglichkeit schuf, auf einer (größeren) Teilfläche der wegen der Bodenbeschaffenheit besonders in der kalten Jahreszeit Rutschgefahr bedeutenden der Hausfront vorgelagerten diese von der Parkfläche trennenden zum Begehen einladenden Streifens den Zugang und Abgang zwischen Gasthaustor und Straße (Parkfläche) zu nehmen. Da feststeht, daß die vorhanden gewesene und den Sturz des Klägers auslösende Vereisung der vom Teppich freien Fläche bei den Lichtverhältnissen zur Zeit des Unfalles nicht erkennbar war, reichte die sichtbare Abgrenzung zwischen Teppichbelag und dem Plattenbelag aus Kunststein allein nicht aus, vor dem Betreten der nicht gesicherten Teilfläche zu warnen. Dazu hätte es einer Absperrung bedurft, weil es naheliegend war, daß Gäste den erhöhten Streifen auch bis zu seinem Ende begehen konnten, etwa dann, wenn sie sich nach Osten zu dem Güterweg wenden oder ein in diesem Bereich abgestelltes Kraftfahrzeug erreichen wollten, weil gerade die Überdachung und die Beleuchtung dazu einluden, den erhöhten Streifen bis zu seinem Ende zu begehen. Der Ansicht der Vorinstanzen, von der Beklagten sei eine weitere Vorkehrung zur Sicherheit ihrer Wirtshausgäste nicht zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Ihr war bekannt, daß der Streifen vor dem Haus rutschig war. Deshalb war auch der Teppich den Winter über aufgelegt. Sie mußte auch damit rechnen, daß Gäste nach dem Gasthausbesuch bis zum Ende des Streifens gehen und erst dann auf die ungeschützte Parkfläche treten konnten. Sie hätte daher entweder auch dort der Rutschgefahr begegnen oder aber diesen Bereich sperren müssen. Die Beklagte trifft daher eine Haftung schon aus der Verletzung ihrer vertraglichen Schutzpflicht, für die Besucher ihres Gasthauses den gefahrlosen Zugang und Abgang zu sichern. Ob sie darüber hinaus als Liegenschaftsmiteigentümerin zu einer Sicherung des Weges auch Fremden gegenüber verbunden war, ist hier nicht zu untersuchen.

Die Beklagte hat mit ihrem Einwand, das Verschulden an dem Schadenereignis treffe den Kläger allein, auch dann, wenn sie deshalb jede Haftung verneinte, ein Mitverschulden des Klägers geltend gemacht. Wie der Gastwirt für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen eröffneten Wege zu sorgen hat, so ist auch deren Benützer zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet. Wenn es auch nicht zutrifft, daß der Kläger durch das Ende des Teppichs ausreichend vom Betreten der anschließenden ungeschützten Fläche abgehalten wurde, weil der Teppichbelag auch dazu dienen konnte, die Verschmutzung durch die Schuhe der das Gasthaus betretenden Personen zu verringern, so war ihm doch erkennbar, daß ein Belagwechsel eintritt. Er hätte bei winterlichen Verhältnissen daher nicht mit schnellem Schritt sondern mit entsprechender Vorsicht und Aufmerksamkeit den ungesicherten Kunststeinbelag betreten müssen und können. Insoweit ist ihm ein zur Kürzung seiner Ansprüche führender Vorwurf der Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu machen (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 236). Die Vertragsverletzung der Beklagten wiegt erheblich schwerer als der Sorgfaltsverstoß des Klägers gegenüber seiner körperlichen Unversehrtheit. Die Beklagte hat dem Kläger daher drei Viertel seines Schadens zu ersetzen.

Da die Körperverletzung des Klägers unbestritten ist, steht ihm jedenfalls ein Schmerzengeld zu, dessen Ausmessung aber erst nach Erhebung aller maßgebenden Umstände stattfinden kann. Ob der Kläger als Folge seiner Verletzung einen Verdienstentgang hatte, kann aber noch nicht beurteilt werden.

Es ist daher nur über das Schmerzengeldbegehren mit Teilzwischenurteil zu erkennen, im übrigen aber mit der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und der Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz vorzugehen, weil keine Entscheidungsgrundlage für die Annahme vorliegt, daß der Verdienstentgangsanspruch überhaupt dem Grunde nach zu Recht besteht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 393 Abs 4 und § 52 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ZPO.

Anmerkung

E10954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00537.87.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19870519_OGH0002_0050OB00537_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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