Norm
ABGB §608Rechtssatz
Bezieht sich eine fideikommissarische Substitution auf ein angeordnetes Vermächtnis (Nachlegat), so ist der Erbe hinsichtlich der Vermächtnisgegenstände als Vorlegatar anzusehen und derjenige, dem sie zufallen sollen, als Nachlegatar zu betrachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012530Dokumentnummer
JJR_19740509_OGH0002_0070OB00056_7400000_002