- RS0039053">4 Ob 534/74
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 14.05.1974
4 Ob 534/74 Veröff: SZ 47/63 = EvBl 1974/274 S 601 = NZ 1975,72
- RS0039053">9 ObA 283/97a
- RS0039053">7 Ob 100/98a
- RS0039053">6 Ob 288/98s
- RS0039053">9 ObA 119/99m
- RS0039053">1 Ob 99/99m
Vgl auch
- RS0039053">7 Ob 270/99b
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar. (T1)
- RS0039053">8 Ob 27/00d
- RS0039053">6 Ob 335/00h
Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsverhältnis wird eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt konkretisierte rechtlich geregelte privatrechtliche Beziehung zwischen den Streitteilen verstanden, die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehen muss, um "gegenwärtig" zu sein. (T2)
- RS0039053">4 Ob 231/06h
- RS0039053">9 ObA 180/08y
nur: Unter einem "Rechtsverhältnis" ist eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander zu verstehen. (T3)
- RS0039053">1 Ob 215/16y
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 215/16y
Vgl; Beisatz: Fehlt jedwede Konkretisierung des haftungsbegründenden Verhaltens im Urteilsbegehren wird es im fortgesetzten Verfahren zu präzisieren sein. (T4); Veröff: SZ 2017/35
- RS0039053">5 Ob 99/17w
Auch
- RS0039053">2 Ob 61/19p
Vgl; Beisatz: Auch einzelne rechtliche Beziehungen, die nur Ausfluss eines weitergehenden Rechtsverhältnisses sind oder einzelne rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung, wie etwa einzelne Forderungen oder daraus abgeleitete Ansprüche, können Gegenstand einer Feststellungsklage sein. (T5)
- RS0039053">6 Ob 147/22v
Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: hier: Vertragliche Vereinbarung über die künftige Bemessung der Höhe der geschuldeten Verdienstentgangszahlungen. (T6)
- RS0039053">9 ObA 94/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 ObA 94/23y
- RS0039053">4 Ob 14/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.09.2024 4 Ob 14/24y
Beisatz wie T5
- RS0039053">8 Ob 151/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 151/24z
Beisatz: Bei der Auslegung eines Urteils handelt es sich nicht um ein feststellungsfähiges Recht oder Rechtsverhältnis. (T7)
- RS0039053">17 Ob 13/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.12.2025 17 Ob 13/25y
Beisatz: Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist; und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten). (T8)
- RS0039053">6 Ob 189/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
Beisatz wie T5: Hier: Beurteilung der Feststellungsfähigkeit der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten (T9)