Rechtssatz
In das Vermögen des Vaters eines unehelichen Kindes sind auf Grund des Gesetzes nur die unehelichen Kinder ersten Grades erbberechtigt; es besteht also kein Eintrittsrecht der Kinder des vorverstorbenen unehelichen Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0030855Dokumentnummer
JJR_19740522_OGH0002_0010OB00090_7400000_002