Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Voraussetzung für die erfolgreiche Anfechtung eines Vertrages wegen listiger Irreführung ( § 870 ABGB ) ist, daß der bei einem Vertragspartner veranlaßte Irrtum ursächlich für den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages gewesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014763Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0030OB00086_7400000_001