Rechtssatz
Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027696Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022