RS OGH 2022/10/25 8Ob105/74, 2Ob191/80, 2Ob186/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1974
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.Die Vorschriften hinsichtlich der amtlichen Zulassung und Führung eines amtlichen Kennzeichens stellen zwar Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, ihr Zweck betrifft aber nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines spezifisch mit dem Erfordernis der Zulassung der Kraftfahrzeuge zusammenhängenden Schadens. Darauf, wer das Fahrzeug lenkt, oder ob sich dieser richtig verhält, nimmt die Vorschrift keinen Bezug.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 105/74
    Entscheidungstext OGH 28.05.1974 8 Ob 105/74
  • 2 Ob 191/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 191/80
    Veröff: ZVR 1981/240 S 305
  • RS0027696">2 Ob 186/22z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 186/22z
    Beisatz: Hat also der Umstand, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen war, auf den Schadenseintritt keinen Einfluss, macht die Übertretung der Bestimmungen über die Zulassung allein nicht haftbar. (T1)

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027696

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten