Norm
StGB §106Rechtssatz
Eine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muss jedoch so geartet sein, dass aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und dass nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in § 411 StG (nunmehr § 83 StGB) bezeichneten Art darstellen.Eine Morddrohung ist die Kundgebung des Willensentschlusses des Täters, das Übel der vorsätzlichen Tötung, das er unmittelbar selbst oder durch eine Mittelsperson zu verwirklichen gedenke, für einen anderen Menschen herbeizuführen. Die Drohung muss jedoch so geartet sein, dass aus ihr die ernst zu nehmende Absicht der Verwirklichung des vorerwähnten Übels im wörtlichen Sinn zu entnehmen ist, und dass nicht etwa eine Übertreibung vorliegt, wie dies nach forensischer Erfahrung bei solchen "Morddrohungen" oft der Fall ist, die sich in Wahrheit als (insoweit allerdings ernstgemeinte) Drohungen mit Körperverletzung zumindest der in Paragraph 411, StG (nunmehr Paragraph 83, StGB) bezeichneten Art darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0092778Im RIS seit
30.05.1974Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023